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5F_20/2024 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Denied in Divorce Case Reiteration of Federal Supreme Court Dismissal

Geschäftsnummer 5F_20/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding initially handled by the Cantonal Court of Glarus, which dissolved the marriage of two parties and determined the custody and child support obligations of the petitioner. The petitioner, dissatisfied with the decision regarding child support, appealed to the Cantonal Court, which modified the support obligations but largely rejected the appeal. Subsequent to this, the petitioner sought recourse at the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the appeal on the grounds of insufficient legal argumentation. The petitioner filed another request with the tribunal, claiming his proposals, including mediation, were overlooked. However, the tribunal informed him that the request did not meet the requirements for revision and was thus dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Request Denied in Divorce Case Reiteration of Federal Supreme Court Dismissal: The petitioner, dissatisfied with the decision regarding child support, appealed to the Cantonal Court, which modified the support obligations but largely rejected the appeal. Subsequent to this, the petitioner sought recourse at the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the appeal on the grounds of insufficient legal argumentation. The petitioner filed another request with the tribunal, claiming his proposals, including mediation, were overlooked. However, the tribunal informed him that the request did not meet the requirements for revision and was thus dismissed.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Scheidungsgrund Rückzug des Revisionsgesuchs Einspruch gegen die Eheschliessung Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees for the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_20/2024

Urteil vom 15. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_348/2024 vom 14. Juni 2024.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 schied das Kantonsgericht Glarus die Ehe der Parteien. Dabei stellte es die Kinder unter die Obhut der Gesuchsgegnerin und legte die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers fest.

Mit Berufungsurteil vom 26. April 2024 (OG.2023.0008) modifizierte das Obergericht des Kantons Glarus die vom Gesuchsteller geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_348/2024 vom 14. Juni 2024 mangels konkreter Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein.

B. Mit als "Berufung gegen Entscheid OG.2023.00008 (5A_348/2024) " betitelter Eingabe vom 1. Juli 2024 wendet sich der Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht. Er beklagt, dass das Bundesgericht auf seinen Vorschlag einer Mediation als ideale Lösung und auch auf seine weiteren Anliegen nicht eingegangen sei.

Erwägungen:

1. Ein bundesgerichtliches Urteil erwächst mit seiner Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ), weshalb darauf grundsätzlich nicht zurückgekommen werden kann. Allerdings kann es auf entsprechendes Gesuch hin in Revision gezogen werden. Ein solches scheint der Gesuchsteller stellen zu wollen, wenn er von Berufung gegen das Urteil 5A_348/2024 spricht.

2. Allerdings ist die Revision nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe möglich, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

3. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund und erst recht legt er nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein sollte. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.

Der Gesuchsteller wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Gesuche ähnlicher Art in der vorliegenden Angelegenheit (nach Prüfung) unbeantwortet ablegen wird.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli