Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_2/2020 KI-generiert

LLC Revision Request Dismissed for Failure to Pay Cost Advance; Managing Director Warned on Abusive Language

Geschäftsnummer 5F_2/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company requested a revision of a Swiss Federal Tribunal decision from November 2019, which dismissed their complaint with imposed court costs of CHF 1,000. The company subsequently sought to revise this decision, disputing the court's imposition of an additional security deposit and requesting a reduction in fees, while also announcing plans to file criminal charges for alleged overcharging. Despite multiple extensions granted for payment, the company failed to pay the required amount and did not file for legal aid. The Tribunal noted inappropriate language used by the company's representative and warned of potential fines for breaches of procedural decorum.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 62 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG; LLC Revision Request Dismissed for Failure to Pay Cost Advance; Managing Director Warned on Abusive Language: The company subsequently sought to revise this decision, disputing the court's imposition of an additional security deposit and requesting a reduction in fees, while also announcing plans to file criminal charges for alleged overcharging. Despite multiple extensions granted for payment, the company failed to pay the required amount and did not file for legal aid. The Tribunal noted inappropriate language used by the company's representative and warned of potential fines for breaches of procedural decorum.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungebührliche Ausdrucksweise Kostenvorschuss prozessuale Revision Geschäftsführerhaftung Ordnungsbussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 BGG

The applicant is warned regarding violations of procedural decorum, referencing the possibility of imposing a fine under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant is ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_2/2020

Urteil vom 8. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland,

Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_833/2019 vom 12. November 2019.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 5A_833/2019 vom 12. November 2019 ist das Bundesgericht im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- sind der Gesuchstellerin auferlegt worden.

Am 9. Januar 2020 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils ersucht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 ist die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert worden. Mit zwei Eingaben vom 16. Januar 2020 hat die Gesuchstellerin sinngemäss um Senkung des Kostenvorschusses ersucht und zugleich eine Strafanzeige wegen Gebührenüberforderung und weiterer Verstösse angekündigt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um Senkung des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen. In der Folge hat das Bundesgericht mehrere Male Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, letztmals mit Verfügung vom 23. April 2020 mit Frist bis zum 12. Mai 2020 (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 2 BGG ). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Postaufgabe) teilte die Gesuchstellerin mit, sie werde Strafanzeige wegen Verletzung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. Mit Verfügung vom 8. April 2020 hat die Bundesanwaltschaft eine Anzeige gegen die II. zivilrechtliche Abteilung, die vom Geschäftsführer der Gesuchstellerin eingereicht worden war und die offenbar im Zusammenhang mit den Kostenvorschuss- bzw. Nachfristverfügungen des vorliegenden Verfahrens stand, nicht an die Hand genommen. Mit Eingabe vom 27. April 2020 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf die letzte Nachfristverfügung mitgeteilt, sie werde nunmehr Strafanzeige beim Bundesstrafgericht einreichen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht einbezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin hat im Übrigen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Auch die Eingabe vom 27. Februar 2020 kann bzw. konnte nicht als solches angesehen werden. Ohnehin steht der Gesuchstellerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht zu ( BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 330 f.).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Sowohl im Revisionsgesuch ("Wenn Ihr IDIOTEN vom BUNDESGERICHT nichts besseres aufzuwarten habt als eine solche SCHEISSE zu schreiben, dann gute Nacht.") wie auch in der Eingabe vom 27. Februar 2020 ("Sie müssen ein ARROGANTES Dreckschwein sein und haben als Bundesrichter KEIN Recht.") verletzt die Gesuchstellerin den prozessualen Anstand. Der Geschäftsführer der Gesuchstellerin wurde bereits darauf hingewiesen, dass Verletzungen des prozessualen Anstands mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden können ( Art. 33 Abs. 1 BGG ; Urteil 5A_51/2020 vom 23. Januar 2020 E. 3). Hiermit wird auch die Gesuchstellerin auf diese Bestimmung hingewiesen und ihr Geschäftsführer darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Busse auch dann persönlich auferlegt werden kann, wenn er als Vertreter oder Organ einer juristischen Person den prozessualen Anstand verletzende Eingaben verfasst.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg