Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_2/2017 KI-generiert

Mortgage Creditor's Revision Request Regarding Nullity of Payment Orders Rejected

Geschäftsnummer 5F_2/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company sought a revision of a previous Swiss Federal Tribunal decision that had dismissed its complaint concerning the validity of payment orders related to the enforcement of mortgage rights against another company. The company aimed to challenge the lower court's ruling and requested not only the annulment of the prior judgment but also the return of the case for re-examination, while asking for a suspension of further enforcement actions. The Tribunal reviewed the revision request, which focused on asserting the alleged lack of hearing, but ultimately found it unsubstantiated, determining that it did not present valid grounds for revision and hinted at the potential for future requests of this nature to be deemed abusive.

Legislator-Regeste

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Art. 123 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mortgage Creditor's Revision Request Regarding Nullity of Payment Orders Rejected: The company aimed to challenge the lower court's ruling and requested not only the annulment of the prior judgment but also the return of the case for re-examination, while asking for a suspension of further enforcement actions. The Tribunal reviewed the revision request, which focused on asserting the alleged lack of hearing, but ultimately found it unsubstantiated, determining that it did not present valid grounds for revision and hinted at the potential for future requests of this nature to be deemed abusive.

Schlagwörter

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Grundpfandverwertung Zahlungsauftrag Revisionsverfahren Rechtsvorschlag Immobiliengesellschaft Nichtigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

Cited in the reasoning to dismiss the alleged ground for revision (manifest error).

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning as a warning regarding future, abusive revision requests, although not explicitly in the dispositive orders 1-4, it is mentioned in the context of the overall decision regarding the inadmissibility/unfoundedness of the request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_2/2017

Urteil vom 19. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

F.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,

Gesuchsgegner,

Betreibungsamt Rüti.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_704/2016 vom 7. November 2016.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 5A_704/2016 vom 7. November 2016 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde der F.________ AG vom 26. September 2016 gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2016 nicht eingetreten. Gegenstand dieses Verfahrens war in erster Linie das Anliegen der F.________ AG (als Grundpfandgläubigerin im 5. Rang), in den zwei beim Betreibungsamt Rüti gegen die A.________ AG laufenden Grundpfandverwertungen (Nr. www und xxx) die Nichtigkeit der beiden der Verwertung zugrunde liegenden Zahlungsbefehle und der beiden Lastenverzeichnisse feststellen zu lassen.

Am 16. Januar 2017 hat die F.________ AG (Gesuchstellerin) um Revision des Urteils 5A_704/2016 vom 7. November 2016 ersucht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2016. Die Sache sei an das Obergericht oder an das Bezirksgericht zur Neubehandlung zurückzuweisen und diese hätten die weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung einzuladen, Beweise zu erheben und einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Sodann wiederholt sie die Anträge aus ihrer Beschwerde vom 26. September 2016 (vgl. Urteil 5A_704/2016 vom 7. November 2016 lit. B). Dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen und das Betreibungsamt sei anzuweisen, auf weitere Betreibungshandlungen, auf weitere Besichtigungen der pfandbelasteten Liegenschaften und auf die Versteigerung vom 7. Februar 2017 zu verzichten.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verfahrens 5A_704/2016 beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt, da sich die Angelegenheit sofort als spruchreif erweist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insbesondere kann die Revision nicht dazu dienen, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_10/2015 vom 4. Februar 2016 E. 1.2; 5F_19/2014 vom 14. Januar 2015 E. 3; je mit Hinweisen).

3. Die Gesuchstellerin beruft sich auf ein offensichtliches Versehen bei der Beurteilung ihrer Beschwerde im Verfahren 5A_704/2016. Der Vorwurf betrifft einzig ihren damaligen Einwand, die kantonalen Instanzen hätten von den übrigen Verfahrensbeteiligten keine Vernehmlassungen eingeholt. In ihrem Revisionsgesuch wiederholt die Gesuchstellerin die damaligen Vorbringen. Sie zielt damit offensichtlich auf eine Wiedererwägung der entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägung (Urteil 5A_704/2016 vom 7. November 2016 E. 2.1) ab, in der ihr das schutzwürdige Interesse an der entsprechenden Rüge abgesprochen worden ist. Ein Revisionsgrund ist damit nicht dargetan. Insbesondere liegt kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor. Ebensowenig liegt ein Revisionsgrund in ihrem weiteren Einwand, auch das Bundesgericht habe im Verfahren 5A_704/2016 keine Vernehmlassungen eingeholt und damit unter anderem das rechtliche Gehör verletzt.

Das Revisionsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Insgesamt bewegt es sich an der Grenze zur Missbräuchlichkeit, zielt die Gesuchstellerin doch offensichtlich bloss darauf ab, die Verwertung weiter zu verzögern. Die Gesuchstellerin ist deshalb darauf hinzuweisen, dass weitere Revisionsgesuche in der Art des vorliegenden vom Bundesgericht künftig als missbräuchlich erachtet und ohne Antwort abgelegt werden können ( Art. 42 Abs. 7 BGG ; vgl. Urteil 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 3).

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg