Creditor's Revision Attempt Against Interest Payment Rejection Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant, as an assignment creditor, challenged a loan interest payment made by a company to a bank in the context of debt enforcement proceedings. The initial lawsuit was dismissed by the Zurich Commercial Court, and this dismissal was subsequently upheld by the Swiss Federal Tribunal. Following this, the claimant filed for revision of the decision, arguing that essential facts had been overlooked and that the ruling deviated from established legal precedents, specifically citing issues regarding the nature of the business activities related to the disputed payment. However, the tribunal concluded that the arguments presented did not constitute valid grounds for revision, resulting in the dismissal of the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 260 SchKG, Art. 288 SchKG, Art. 121 lit. a-d BGG, Art. 122 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor's Revision Attempt Against Interest Payment Rejection Dismissed: The initial lawsuit was dismissed by the Zurich Commercial Court, and this dismissal was subsequently upheld by the Swiss Federal Tribunal. Following this, the claimant filed for revision of the decision, arguing that essential facts had been overlooked and that the ruling deviated from established legal precedents, specifically citing issues regarding the nature of the business activities related to the disputed payment. However, the tribunal concluded that the arguments presented did not constitute valid grounds for revision, resulting in the dismissal of the request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court imposed the judicial costs on the applicant because the appeal was not accepted.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5F_2/2010
Urteil vom 23. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
IG SWISSAIR-OBLIGATIONÄRE GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rüede, Neugasse 14, 6300 Zug,
Gesuchstellerin,
gegen
Banque LBLux S.A.,
3, rue Jean Monnet, LU-2180 Luxembourg,
vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Papadopoulos, Postfach 710, 8034 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_758/2008 vom 24. Februar 2010.
Sachverhalt:
A. Die Gesuchstellerin hatte als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG eine von der SAir Group AG am 28. September 2001 an die Gesuchsgegnerin geleistete Darlehenszinszahlung von Fr. 1'545'694.44 gestützt auf Art. 288 SchKG angefochten.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2007 ab. Die von der Gesuchstellerin hiergegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_758/2008 vom 24. Februar 2010 ab.
B. Mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil hat die Gesuchstellerin am 18. März 2010 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Verurteilung der Gesuchsgegnerin zu Fr. 1'545'694.45, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Handelsgericht. Am 16. April 2010 reichte sie eine Ergänzung nach. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt voraus, dass das Gericht falsch besetzt war, einer Partei mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen wurde, einzelne Anträge nicht beurteilt wurden oder das Gericht aus Versehen aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. a-d BGG ). Sie ist ferner möglich unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des EGMR ( Art. 122 BGG ), bei durch Strafurteil erwiesener Einwirkung auf den Entscheid oder bei nachträglicher Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG).
2. Die Gesuchstellerin macht zwar formell den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend (Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen). Sie bringt im Wesentlichen vor, zur Zeit der angefochtenen Zahlung habe beim Swissair-Konzern mit Bezug auf die angefochtene Zinszahlung nicht mehr von einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gesprochen werden können, der Zinszahlung stehe keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber und das Bundesgericht weiche von seiner eigenen tradierten Rechtsprechung ab. Mit dieser vom Bundesgerichtsurteil 5A_758/2008, in welchem die monierten Punkte behandelt sind, divergierenden Sichtweise kritisiert die Gesuchstellerin das Urteil jedoch von der Sache her, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt.
Was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht angekündigter Motivsubstitution (fehlende Gläubigerschädigung als Tatbestandsvoraussetzung von Art. 288 SchKG ) anbelangt, anerkennt die Gesuchstellerin in ihrer Ergänzung selbst, dass eine Gehörsverletzung kein Revisionsgrund wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei sie deshalb in Wiederholung der Ausführungen im Urteil 5A_758/2008, E. 4, erneut darauf hingewiesen, dass sie alle drei Tatbestandsvoraussetzungen der Absichtsanfechtung zu beweisen hatte, was ihr bekannt sein musste, umso mehr als dies der Gegenpartei, die zu allen drei Tatbestandselementen ausführlich Stellung genommen hat, bewusst war.
3. Nach dem Gesagten werden keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchstellerin ist somit eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli