Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_19/2019 KI-generiert

Application for Revision Inadmissible Due to Lack of Valid Grounds

Geschäftsnummer 5F_19/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a request for revision of a prior Swiss Federal Tribunal judgment (case number 5A_802/2019) dated October 18, 2019, which involved issues related to non-payment of wages and other associated claims dating back to 2015. The individual contended procedural aspects, citing delayed wage payments, missing entitlement adjustments, and supplementary payments but failed to specify or provide the relevant court decision pertinent to these claims. The lack of clarity and reference resulted in the tribunal not admitting the revision request for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Application for Revision Inadmissible Due to Lack of Valid Grounds: The individual contended procedural aspects, citing delayed wage payments, missing entitlement adjustments, and supplementary payments but failed to specify or provide the relevant court decision pertinent to these claims. The lack of clarity and reference resulted in the tribunal not admitting the revision request for consideration.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Rentenrevision Forderungseingabe Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court imposed court costs on the applicant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_19/2019

Urteil vom 7. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_802/2019 vom 18. Oktober 2019.

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_802/2019 vom 18. Oktober 2019 verwiesen werden.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 verlangt A.________ die Revision dieses Urteils.

Erwägungen:

1. Gegen ein bundesgerichtliches Urteil kann nur aus einem der in Art. 121 und 122 BGG genannten Gründe die Revision verlangt werden.

2. Die Gesuchstellerin ruft keinen Revisionsgrund an. Sie macht geltend, "der Entscheid vom 21. Oktober 2019 belegt die nicht rechtzeitig erfolgten Lohnzahlungen ab dem Ereignis vom 29.04.2015 zu 180 tagen ab Mai 2015, zusätzlich belegt mit seite 7 Urteil vom 28.11.2018, mit den ausstehenden taggeldzahlungen ab Juli 2015, resp. 2.05.2015 und fehlender entbindung bei der pensionskasse nach 3 Monaten von 50% auf 100% gemäss den zeugnissen dem 2.05.2015 auf neues Ereignis vom 29.04.2015 mit dessen verfahren belegt wird, dass die Voraussetzung zu meiner Aussage vom 24.11.2016 an Swica bis heute nicht vorliegt die bestätigen, dass... [etc.]".

Weder legt die Gesuchstellerin den von ihr angerufenen Entscheid bei noch sagt sie, von welchem Gericht dieser ausgegangen sein und was er genau zum Inhalt haben soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die zitierten und die weiteren, der Sache nach kaum verständlichen Ausführungen mit dem zu revidierenden Urteil haben sollen. Dort ging es darum, dass im Verfahren 5A_802/2019 nur eine der insgesamt vier Eingaben fristgerecht erfolgte und mangels genügender Begründung auch auf diese nicht eingetreten werden konnte. Darauf nimmt die Gesuchstellerin keinerlei Bezug.

3. Nach dem Gesagten wird ein Revisionsgrund weder geltend gemacht noch der Spur nach dargelegt, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli