Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_19/2017 KI-generiert

Homeowners' Revision Request Denied in Builder's Lien Dispute Based on Amount in Dispute

Geschäftsnummer 5F_19/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two co-owners of a property who were subjected to a construction lien for an outstanding payment related to a total contractor agreement. The construction company successfully registered the lien, which was initially set at a specific amount but subsequently reduced by a higher court. The federal tribunal dismissed their appeal against the lower court's decision, stating that the dispute did not exceed the threshold value for civil appeals. Following this, the co-owners filed a revision request, seeking compensation for their costs and challenging the court's prior ruling, particularly regarding a legal interpretation related to construction guarantees. However, the tribunal found no grounds for revising its earlier judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 113 BGG, Art. 117 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Homeowners' Revision Request Denied in Builder's Lien Dispute Based on Amount in Dispute: The construction company successfully registered the lien, which was initially set at a specific amount but subsequently reduced by a higher court. The federal tribunal dismissed their appeal against the lower court's decision, stating that the dispute did not exceed the threshold value for civil appeals. Following this, the co-owners filed a revision request, seeking compensation for their costs and challenging the court's prior ruling, particularly regarding a legal interpretation related to construction guarantees. However, the tribunal found no grounds for revising its earlier judgment.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Petitionsrecht verfassungsmässige Schranken Verfassungsänderung Legitimation gegen Baubewilligung Grundpfand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the order imposing court costs on the applicants due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_19/2017

Urteil vom 9. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Gesuchsteller,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_235/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2017.

Sachverhalt:

Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind Miteigentümer der Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx. Im Zusammenhang mit einer ausstehenden Restzahlung aus einem Totalunternehmervertrag mit der C.________ AG erwirkte diese mit Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2016 die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von Fr. 22'000.-- nebst Zins.

Mit Urteil vom 16. Februar 2017 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die erst vor oberer Instanz erhobenen Widerklagebegehren von A.A.________ und B.A.________ nicht ein, reduzierte aber die Pfandsumme auf Fr. 17'392.80.

Mit Urteil 5A_235/2017 vom 15. August 2017 trat das Bundesgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ nicht ein, weil zufolge des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertes nur die subsidiäre Beschwerde offen stand (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG ), mit welcher einzig Verfassungsbeschwerden erhoben werden konnten ( Art. 117 BGG ), ohne dass solche erhoben worden wären.

Mit Gesuch vom 21. September 2017 verlangen A.A.________ und B.A.________ die Revision dieses Urteils; im Einzelnen stellen sie Begehren um Entschädigung für ihre Kosten von Fr. 5'500.--, um Anweisung des Obergerichtes, ihren Korrekturantrag zuzulassen, um Aufschub des Vollzuges des zu revidierenden Urteils und um abschliessende Beurteilung zufolge einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Deckungslücke bei Baugarantieversicherungen. Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde das Gesuch um Aufschub des Vollzugs abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Geltend gemacht werden die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG . Die Gesuchsteller berufen sich darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2017 unter Hinweis auf einen Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen als das massgebliche Rechtsmittel bezeichnet worden sei.

Im Urteil 5A_235/2017 wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen und die betreffende Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb der massgebliche Streitwert die Summe von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein nicht bestehendes Rechtsmittel zu schaffen vermag. Ferner wurde festgehalten, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werde und auch keine solche vorliege.

Vor diesem Hintergrund ist weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG noch derjenige von Art. 121 lit. d BGG gegeben und gehen als Folge die Ersuchen um Entschädigung ebenso an der Sache vorbei wie die materiellen Ausführungen in der Sache.

2. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli