Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_18/2013 KI-generiert

Revision Granted Due to Failure to Rule on Subsidized Legal Representation

Geschäftsnummer 5F_18/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal for a revision of a previous judgment concerning a request for legal aid submitted on behalf of an individual, which had allegedly not been addressed in the earlier ruling. The individual, represented by a lawyer, contended that their application for legal representation in a civil matter had erroneously been overlooked. The court ultimately acknowledged this oversight and ruled that the individual should be granted legal representation without charge, as the conditions for such assistance were deemed to have been satisfied. The lawyer was also awarded compensation for their services related to both the original case and the revision process.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. c BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Revision Granted Due to Failure to Rule on Subsidized Legal Representation: The individual, represented by a lawyer, contended that their application for legal representation in a civil matter had erroneously been overlooked. The court ultimately acknowledged this oversight and ruled that the individual should be granted legal representation without charge, as the conditions for such assistance were deemed to have been satisfied. The lawyer was also awarded compensation for their services related to both the original case and the revision process.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Verfahrenssprache Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

Cited as the basis for accepting the submission as a revision request.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for granting the request for free legal aid (unentgeltliche Verbeiständung).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_18/2013

Urteil vom 25. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,

Gesuchstellerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto,

Gesuchsgegner

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer ,

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Z.________ ,

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Gemeindeamt des Kantons Zürich) .

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_473/2013 vom 6. August 2013.

Nach Einsicht

in das Schreiben von Rechtsanwalt Ruadi Thönen vom 6. September 2013, wonach sein im Verfahren 5A_473/2013 mit Eingabe vom 10. Juli 2013 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung seiner Mandantin X.________ im bundesgerichtlichen Urteil vom 6. August 2013 allenfalls irrtümlich nicht beantwortet worden sei,

in das Präsidialschreiben vom 10. September 2013, ob die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei,

in das Schreiben von Rechtsanwalt Ruadi Thöni vom 12. September 2013, wonach seine Eingabe als Revisionsgesuch im Sinn von Art. 121 lit. c BGG entgegenzunehmen sei,

in Erwägung,

dass Rechtsanwalt Ruadi Thöni im Verfahren 5A_473/2013 im Rahmen seiner Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat,

dass die Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung in der Präsidialverfügung vom 12. Juli 2013 zur Hauptsache geschlagen wurden,

dass in der Hauptsache mit Urteil vom 6. August 2013 entschieden wurde,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X.________ angesichts des Verfahrensausganges mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos war, nicht jedoch mit Bezug auf die anwaltliche Verbeiständung und dass hierüber irrtümlich nicht entschieden wurde,

dass damit der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG vorliegt,

dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung von X.________ im Verfahren 5A_473/2013 gegeben waren ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass sie deshalb in Gutheissung des Revisionsbegehrens und in Ergänzung des Urteils vom 6. August 2013 für das Verfahren 5A_473/2013 durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni zu verbeiständen ist,

dass dieser für seine Stellungnahme vom 10. Juli 2013 aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die übliche Entschädigung angesichts der im Gesuch vom 6. September 2013 erwähnten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zu erhöhen ist,

dass Rechtsanwalt Ruadi Thöni ferner für die beiden Schreiben im Zusammenhang mit dem vorliegenden Revisionsbegehren zu entschädigen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Schreiben von Rechtsanwalt Ruadi Thöni vom 6. September 2013 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.

2. In Gutheissung des Revisionsbegehrens und in Ergänzung des am 6. August 2013 gefällten Urteils wird X.________ im Verfahren 5A_473/2013 durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni unentgeltlich verbeiständet.

3. Rechtsanwalt Ruadi Thöni wird für das Verfahren 5A_473/2013 mit Fr. 750.-- entschädigt.

4. Rechtsanwalt Ruadi Thöni wird für das vorliegende Revisionsverfahren mit Fr. 250.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der KESB Bezirk Z.________ und dem Gemeindeamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli