Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_17/2021 KI-generiert

Applicants' Revision Regarding Legal Aid Refusal Rejected

Geschäftsnummer 5F_17/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the Swiss Federal Tribunal case, two individuals submitted a revision request against a previous Swiss Federal Tribunal decision which had dismissed their complaint due to insufficient justification. The initial complaint, made by these individuals, concerned the denial of free legal aid in a dispute pending before the Rheintal District Court. The applicants argued that the factual findings had been incorrect and had not adhered to legal hearing rights or evidence collection requirements. They contended that the decisions of the cantonal and Federal Courts were based on assumptions and presumptions. However, since their appeal was deemed inadequately substantiated, the Swiss Federal Tribunal resolved that the matter should be directed to the competent cantonal authority rather than warranting a federal review or revision. The tribunal therefore decided not to engage with the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 123 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicants' Revision Regarding Legal Aid Refusal Rejected: The initial complaint, made by these individuals, concerned the denial of free legal aid in a dispute pending before the Rheintal District Court. The applicants argued that the factual findings had been incorrect and had not adhered to legal hearing rights or evidence collection requirements. They contended that the decisions of the cantonal and Federal Courts were based on assumptions and presumptions. However, since their appeal was deemed inadequately substantiated, the Swiss Federal Tribunal resolved that the matter should be directed to the competent cantonal authority rather than warranting a federal review or revision. The tribunal therefore decided not to engage with the revision request.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Asylrevision Anspruch auf rechtliches Gehör Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in connection with the likely rejection of a request for legal aid due to the hopelessness of the revision application.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for ordering the applicants to bear the court costs in their joint liability.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_17/2021

Urteil vom 15. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kreisgericht Rheintal, Einzelrichterin, 3. Abteilung, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten,

Gesuchsgegner,

C.________ Foundation,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_931/2020 vom 18. Juni 2021.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 5A_931/2020 vom 18. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem am Kreisgericht Rheintal hängigen Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ) mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Zudem hat es das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und ihnen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Am 12. Juli 2021 haben A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch eingereicht.

2. Die Gesuchsteller machen zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei unrichtig und unter Verletzung der Fragepflicht bzw. des rechtlichen Gehörs und des Beweisführungsanspruchs festgestellt worden. Die Entscheide der kantonalen Instanzen und des Bundesgerichts beruhten bloss auf Annahmen und Vermutungen.

Soweit die Gesuchsteller sich gegen die Entscheide der kantonalen Gerichte wenden, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Vor Bundesgericht kann einzig die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden. Der bundesgerichtliche Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Das Revisionsgesuch ist demnach grundsätzlich nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Instanz zu richten (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Revisionsgrund die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen durch das Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid betrifft (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), d.h. vorliegend die Beurteilung, dass die Beschwerde mangelhaft begründet war. Auf diesen Umstand gehen die Gesuchsteller jedoch nicht ein und sie nennen in diesem Zusammenhang keine Revisionsgründe (Art. 121 bis Art. 123 BGG ; zu den Begründungsanforderungen Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ihre Ausführungen betreffen vielmehr die Sachverhaltsfeststellung und die - nach ihrer Ansicht - in diesem Zusammenhang geltenden Regeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten war, hat das Bundesgericht jedoch den von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt gar nicht überprüft und auch keine Rechtsfragen geklärt. Die Ausführungen der Gesuchsteller gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Im Revisionsverfahren stellen die Gesuchsteller kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg