Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_16/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Request in Debt Enforcement Matter Citing Incoherence and Failure to Meet Revision Grounds

Geschäftsnummer 5F_16/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual against a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding a complaint related to issues of public law and procedural matters in a property development context. The individual sought to contest a prior ruling that did not address their complaint, claiming grounds of document forgery and collective border fraud, which they asserted had been ongoing since 2011. However, the tribunal found that the arguments presented were not sufficient to meet the legal criteria for revising a federal court decision and were essentially a request for a reevaluation of previous rulings rather than addressing the specific grounds for revision outlined in the law. As a result, the tribunal declined to consider the revision request, determining that the individual's claims did not satisfy the necessary legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 123 BGG, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request in Debt Enforcement Matter Citing Incoherence and Failure to Meet Revision Grounds: The individual sought to contest a prior ruling that did not address their complaint, claiming grounds of document forgery and collective border fraud, which they asserted had been ongoing since 2011. However, the tribunal found that the arguments presented were not sufficient to meet the legal criteria for revising a federal court decision and were essentially a request for a reevaluation of previous rulings rather than addressing the specific grounds for revision outlined in the law. As a result, the tribunal declined to consider the revision request, determining that the individual's claims did not satisfy the necessary legal requirements.

Schlagwörter

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dazu Verfahren 5F_15/2018) ersucht. 2 Revision eines Entscheids Betreibungsbegehren Urteilsvollstreckung Widerspruchsverfahren kollektiver Rechtsschutz Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 1 BGG

The applicant's arguments were considered against the requirements of this specific revision ground, although ultimately insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because the revision request was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_16/2018

Urteil vom 17. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_117/2018 vom 10. Juli 2018.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 5D_117/2018 vom 10. Juli 2018 trat das Bundesgericht mit einzelrichterlichem Entscheid gemäss Art. 108 BGG auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin in einer Rechtsöffnungssache nicht ein.

Am 21. September 2018 hat die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils (sowie des Urteils 5D_57/2018 vom 26. März 2018; dazu Verfahren 5F_15/2018) ersucht.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insbesondere kann die Revision nicht dazu dienen, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2 mit Hinweisen).

3. Die Gesuchstellerin stellt zahlreiche Anträge, die keinen erkennbaren Bezug zum vorliegend in Frage stehenden Urteil 5D_117/2018 haben. Darauf ist nicht einzutreten. Sie macht sodann Aktenfälschung und kollektiven Grenzbetrug seit 2011 geltend. Sinngemäss will sie sich damit wohl auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen. Zumindest die Rede vom Grenzbetrug ist nichts Neues, sondern erscheint bereits in ihrer Beschwerde im Verfahren 5D_117/2018. Der Vorwurf der Aktenfälschung scheint sich - soweit nachvollziehbar - auf die angebliche Fälschung von Grenz- bzw. Katasterplänen zu beziehen. Die Ausführungen der Gesuchstellerin erschöpfen sich jedoch in einer Schilderung verschiedener Verfahren und Vorkommnisse aus eigener Sicht und sind einmal mehr schwer verständlich. Sie sind nicht geeignet, die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG oder eines anderen Revisionsgrundes darzutun. Sie zielen vielmehr auf eine Neubeurteilung verschiedener Entscheide und Wiedergutmachung für angeblich erlittenes Unrecht im Zusammenhang mit Bauarbeiten beim Grundstück der Gesuchstellerin. Dass das Obergericht des Kantons Aargau für den im Verfahren 5D_117/2018 angefochtenen Entscheid nicht zuständig gewesen sein soll, stellt schliesslich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG dar. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg