Applicant v. Swiss Federal Court (Quota Value Enforcement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision made by a company concerning a previous judicial decision regarding the enforcement of value adjustment in property matters. The company claimed that its right to an impartial hearing was violated, as it was not informed of the composition of the judicial panel involved in the earlier decision. It also contended that a significant fact related to obligations imposed on third parties by the lower court had been overlooked in that decision. The company sought both revision of the ruling and interim measures to prevent any new registrations related to property values. However, the court found that the claims for revision did not meet the necessary grounds for such a request and ultimately dismissed the revision application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. a BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Swiss Federal Court (Quota Value Enforcement): The company claimed that its right to an impartial hearing was violated, as it was not informed of the composition of the judicial panel involved in the earlier decision. It also contended that a significant fact related to obligations imposed on third parties by the lower court had been overlooked in that decision. The company sought both revision of the ruling and interim measures to prevent any new registrations related to property values. However, the court found that the claims for revision did not meet the necessary grounds for such a request and ultimately dismissed the revision application.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to order the applicant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_16/2017
Urteil vom 11. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,
gegen
1. B.B.________ und C.B.________,
2. D.D.________ und E.D.________,
3. F.________,
4. G.G.________ und H.G.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Michael Tremp,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung.
Gegenstand
Revisiongesuch betreffend bundesgerichtliches Urteil 5A_322/2017 vom 12. Juni 2017.
Sachverhalt:
Für den Sachverhalt wird auf das zu revidierende Urteil 5A_322/2017 vom 12. Juni 2017 verwiesen.
Gegen dieses hat die A.________ AG am 8. August 2017 ein Gesuch um Revision und Neubeurteilung durch unparteiische Richter gestellt. Sodann verlangt sie, vorsorglich sei das Kantonsgericht Zug anzuweisen, sämtliche Handlungen betreffend Eintragung von neuen Wertquoten einzustellen, und vorsorglich sei das Grundbuchamt Zug anzuweisen, keinerlei neue Einträge vorzunehmen.
Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG , weil ihr nicht vorgängig die Zusammensetzung des Gerichtes bekannt gegeben worden sei, was ihren aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruch auf Beurteilung durch unvoreingenommene und unbefangene Richter verletze. Das Vorbringen, dass im Vollstreckungsverfahren (Urteil 5A_322/2017) überwiegend die gleichen Richter und der gleiche Gerichtsschreiber mitgewirkt hätten wie in den zugrunde liegenden materiellen Verfahren auf Wertquotenänderung (Urteile 5A_947/2015 und 5A_965/2015), vermag jedoch nach der diesen Fall ausdrücklich regelnden Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 BGG keine Befangenheit zu begründen. Umso weniger war der Anschein von Befangenheit gegeben, als es im Vollstreckungsverfahren nicht mehr um materielle, sondern um vollstreckungsrechtliche und somit um andere Themen ging.
Sodann beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG , indem das Bundesgericht die wesentliche Tatsache übersehen habe, dass das Kantonsgericht Zug nicht am Verfahren beteiligten Dritten Verpflichtungen auferlegt habe. Dies wurde jedoch im Urteil 5A_322/2017 keineswegs übersehen (vgl. dort Lit. B) und im Übrigen auch gutheissend gewürdigt (vgl. dort E. 4).
Soweit die Gesuchstellerin einmal mehr die Wertquotenanpassung materiell in Frage stellen will und die erwähnten Urteile inhaltlich kritisiert, indem sie ihre bereits in jenen Verfahren vorgetragenen Standpunkte wiederholt, kann dies von vornherein nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen den Vollstreckungsentscheid erfolgen.
2. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
3. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, und dem Grundbuch- und Vermessungsamt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli