Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_14/2018 KI-generiert

Application for Revision and Restoration of Deadline Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 5F_14/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision made by an individual and their associated company regarding a prior decision of the Federal Court, which had dismissed their appeal against a ruling from a district court. The district court's ruling, which was contested on grounds of legal denial, had been previously upheld by the Cantonal Court. The applicants were ordered to pay court fees and correct a procedural error regarding their appeal, which they failed to do, leading to the Federal Court not considering their appeal. Subsequently, the applicants sought to restore the deadline for payment of court costs and requested a stay on proceedings, which was also ultimately rejected. The court noted that the applicants failed to provide valid justifications for their procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Application for Revision and Restoration of Deadline Dismissed for Untimely Filing: The district court's ruling, which was contested on grounds of legal denial, had been previously upheld by the Cantonal Court. The applicants were ordered to pay court fees and correct a procedural error regarding their appeal, which they failed to do, leading to the Federal Court not considering their appeal. Subsequently, the applicants sought to restore the deadline for payment of court costs and requested a stay on proceedings, which was also ultimately rejected. The court noted that the applicants failed to provide valid justifications for their procedural shortcomings.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Frist für Kostenvorschuss verspätete Einreichung Revisionsgesuch Verspätungsausschluss verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BGG

This article orders the applicants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_14/2018

Urteil vom 2. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

handelnd durch A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Bezirksgericht Hochdorf,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_372/2018 vom 18. Juni 2018.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. März 2018 wies das Kantonsgericht die von A.________ und seiner B.________ AG gegen das Bezirksgericht Hochdorf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Im Zuge der hiergegen beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde wurden A.________ und seine B.________ AG mit Kostenvorschussverfügung vom 1. Mai 2018 und mit Nachfristansetzung vom 15. Mai 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, unter Androhung der gesetzlichen Nichteintretensfolge bei Nichtleistung. Sodann wurde mit separater Verfügung vom 15. Mai 2018 Nachfrist zur Behebung von Mängeln (fehlende Unterschrift auf der Beschwerde) angesetzt.

A.________ holte keine der drei Gerichtsurkunden auf der Post ab und leistete auch den Gerichtskostenvorschuss nicht. In der Folge trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2018 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Gesuch vom 19. September 2018 verlangt A.________ für sich und seine B.________ AG die Revision des vorgenannten Nichteintretensurteils bzw. die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Die Nachfristansetzung wurde am 17. Mai 2018 und das Urteil 5A_372/2018 wurde am 23. Juni 2018 ins Postfach avisiert und ebenfalls nicht abgeholt. Die betreffenden Akte gelten am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 24. Mai 2018 bzw. am 30. Juni 2018 als zugestellt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Mit einem erst am 19. September 2018 erfolgenden Fristwiederherstellungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses ist die 30-tägige Frist von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht eingehalten.

Überdies wird auch kein tauglicher Verhinderungsgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG dargetan. Ein solcher soll wohl darin zu finden sein, dass sich A.________ auf eine längere Abwesenheit beruft. Wie bereits im Urteil 5A_372/2018 festgehalten wurde, mussten die Gesuchsteller aufgrund der von ihnen eingereichten Beschwerde - zumal angesichts der seit Jahren notorisch querulatorischen Beschwerdeführung die Verfahrensabläufe bestens bekannt sind - mit umgehenderfolgenden Zustellungen wie namentlich der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses rechnen. Sie waren verpflichtet, für den Abwesenheitsfall die nötigen Massnahmen zu treffen, damit ihnen gerichtliche Mitteilungen zukommen konnten ( BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.). Ein Beschwerdeführer kann sich dieser Pflicht nicht durch blossen Hinweis auf eine Abwesenheit entziehen.

Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2. Revisionsgründe werden keine genannt und solche sind auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen, nie Post erhalten zu haben, was das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletze, geht an der Sache vorbei, weil die Zustellungsfiktion ex lege ( Art. 44 Abs. 2 BGG ), mithin unabhängig davon eintritt, ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis erhält. Ferner mussten die Gesuchsteller wie gesagt mit Zustellungen rechnen und geeignete Vorkehrungen treffen.

Auf das Revisionsgesuch kann mithin ebenfalls nicht eingetreten werden.

3. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Bezirksgericht Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli