Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_14/2017 KI-generiert

Father's Attempted Revision of Custody Decision Dismissed for Lacking Legal Grounds

Geschäftsnummer 5F_14/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a father who has not been in contact with his now-adult daughter for several years. In a previous ruling, the court rejected the father's request for joint custody, which led to the father filing a revision request in June 2017. He seeks clarifications about the earlier judgment, demands apologies from the court and relevant authorities due to alleged parental alienation, and requests free legal assistance. However, the court determined that the revision request failed to meet the necessary legal grounds and deadlines, rendering it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Attempted Revision of Custody Decision Dismissed for Lacking Legal Grounds: In a previous ruling, the court rejected the father's request for joint custody, which led to the father filing a revision request in June 2017. He seeks clarifications about the earlier judgment, demands apologies from the court and relevant authorities due to alleged parental alienation, and requests free legal assistance. However, the court determined that the revision request failed to meet the necessary legal grounds and deadlines, rendering it inadmissible.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gemeinsame elterliche Sorge gesetzliche Fristen vorsorgliche Zuteilung der Obhut Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Scheidungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_14/2017

Urteil vom 27. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015.

Sachverhalt:

A.________ hat die inzwischen volljährige (geb. 1998) Tochter C.________, zu welcher aufgrund strikter Verweigerung seit Jahren kein Kontakt besteht.

Mit Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 schützte das Bundesgericht die von den Vorinstanzen verweigerte Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes an den Vater.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin fordert er verschiedene Erklärungen in Bezug auf das Urteil 5A_926/2014, die rechtskräftige Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigter wegen verschiedener Straftatbestände sowie eine offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Soweit anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_926/2014 verlangt wird, ist die Eingabe von vornherein unzulässig.

Was das eigentliche Revisionsgesuch anbelangt, macht der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einer der in Art. 121 f. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegen könnte. Ferner ist weder begründet noch erkennbar, dass die in Art. 124 Abs. 1 BGG genannten Revisionsfristen eingehalten wären.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, nicht einzutreten.

Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli