Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_13/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request in Debt Enforcement Case for Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 5F_13/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed for a revision of a previous Swiss Federal Tribunal judgment (5D_16/2022) where the court did not consider a constitutional complaint in a debt enforcement case. The petitioner sought the involvement of an impartial judge, a court hearing, and legal representation due to language barriers and lack of legal knowledge, desiring a specific lawyer's involvement. The Swiss Federal Tribunal instructed the petitioner to personally engage the desired lawyer for representation, noting that the petitioner showed no definitive inability to represent himself. The application, treated as a request for revision, was deemed inadequately substantiated, particularly lacking a concrete legal basis for revisiting the previous ruling, and therefore was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 57 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request in Debt Enforcement Case for Lack of Legal Grounds: The petitioner sought the involvement of an impartial judge, a court hearing, and legal representation due to language barriers and lack of legal knowledge, desiring a specific lawyer's involvement. The Swiss Federal Tribunal instructed the petitioner to personally engage the desired lawyer for representation, noting that the petitioner showed no definitive inability to represent himself. The application, treated as a request for revision, was deemed inadequately substantiated, particularly lacking a concrete legal basis for revisiting the previous ruling, and therefore was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Betreibungsbegehren Verfassungsänderung Recht auf einen Verteidiger ersuchender Staat öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive explicitly waives the collection of court costs based on this rule.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_13/2022

Urteil vom 16. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch das Schweizerische Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_16/2022 vom 22. Februar 2022.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 5D_16/2022 vom 22. Februar 2022 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine Verfassungsbeschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) in einer Rechtsöffnungssache nicht ein.

Am 18. Mai 2022 hat der Gesuchsteller gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 19. Mai 2022 hat das Bundesgericht dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es an ihm liege, die von ihm gewünschte Rechtsanwältin B.________ mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.

2. Eine Beschwerde gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch ( Art. 121 ff. BGG ) entgegenzunehmen.

3. Der Gesuchsteller bittet um einen unparteiischen Richter bzw. eine unparteiische Richterin. Ein Ablehnungsgesuch gegen eine konkrete Gerichtsperson fehlt.

Zudem bittet der Gesuchsteller um eine Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

Schliesslich bittet der Gesuchsteller um einen Anwalt oder eine Anwältin, da sein Deutsch nicht so gut sei und er rechtliche Sachen auch nicht gut kenne. Dabei wünscht er sich eine Vertretung durch Rechtsanwältin B.________. Das Bundesgericht hat dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es an ihm liegt, Rechtsanwältin B.________ mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, so dass ihm ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

4. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

5. Der Gesuchsteller macht geltend, er werde in rechtlichen Angelegenheiten seit dem 2. März 2004 rechtswidrig und ungerecht behandelt. Einen konkreten Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 5D_16/2022 nennt er nicht. Sodann spricht er das Thema der Parteilichkeit an, indem er um einen unparteilichen Richter bittet (oben E. 3). Er macht jedoch nicht geltend, dass das Urteil 5D_16/2022 in dieser Hinsicht an einem Mangel litte (vgl. Art. 121 lit. a BGG ).

Das Revisionsgesuch ist damit ungenügend begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg