Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_13/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Application on Child Representation in Asylum Proceedings

Geschäftsnummer 5F_13/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual concerning a Swiss Federal Tribunal verdict (5A_337/2021) dated May 4, 2021, which dismissed their appeal due to insufficient reasoning. The individual, represented by legal counsel, sought to overturn this ruling as well as the underlying judgment from the Appellationsgericht Basel-Stadt, requesting the case be sent back for reevaluation. The original dismissal was related to the suitability of a representative in asylum proceedings, where the cantonal authorities had appointed a guardian instead of allowing representation by the individual's uncle, who was deemed unsuitable due to his behavior. The revision request claimed no new facts were introduced, merely repeating earlier arguments about representation in asylum cases under specific legal provisions. The court found no grounds for revision, thus denying the request.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 11 VwVG, Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Application on Child Representation in Asylum Proceedings: The individual, represented by legal counsel, sought to overturn this ruling as well as the underlying judgment from the Appellationsgericht Basel-Stadt, requesting the case be sent back for reevaluation. The original dismissal was related to the suitability of a representative in asylum proceedings, where the cantonal authorities had appointed a guardian instead of allowing representation by the individual's uncle, who was deemed unsuitable due to his behavior. The revision request claimed no new facts were introduced, merely repeating earlier arguments about representation in asylum cases under specific legal provisions. The court found no grounds for revision, thus denying the request.

Schlagwörter

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Asylrevision Kindesschutzverfahren Revisionsverfahren gesetzliche Vertretung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anstellungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to levy court costs.

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Volltext

7Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_13/2021

Urteil vom 20. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

verbeiständet durch B.________,

vertreten durch C.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_337/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Mai 2021.

Sachverhalt:

Mit Urteil 5A_337/2021 vom 4. Mai 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der rubrizierten Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Gesuch vom 16. Mai 2021 verlangt sie die Revision dieses Urteils sowie die Aufhebung des zugrunde liegenden Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt und Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht zur neuen Entscheidung.

Erwägungen:

1. Die Eingabe in französischer Sprache ist zulässig ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), das vorliegende Urteil ist jedoch in der Ausgangssprache abzufassen ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

2. Es wird der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG angeführt. Indes werden keine nachträglich entdeckten Tatsachen vorgebracht, wenn geltend gemacht wird, das Bundesgericht habe im Urteil 5A_337/2021 am Beschwerdewillen gezweifelt. Ohnehin erfolgte diese Aussage einzig im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Einholung einer eigenen Unterschrift und der Kostenauferlegung an den Onkel, ohne dass sie für die entscheidtragende Erwägung 4 des Urteils von Belang gewesen wäre. Diese ging dahin, dass die kantonalen Instanzen den Onkel als zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ungeeignet erachteten, dass die KESB ihr deshalb einen Beistand ernannte und dieser eine für das Asylverfahren geeignete Rechtsvertreterin bezeichnete sowie dass die Beschwerde an das Bundesgericht keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichtes enthielt, weshalb sie sich als offensichtlich unbegründet erwies und auf sie nicht einzutreten war. Sodann werden auch keine nachträglich entdeckten Tatsachen geltend gemacht, wenn die damaligen Ausführungen in der Beschwerde wiederholt werden, wonach sich ein Kind im Asylverfahren gemäss Art. 11 VwVG und Art. 17 Abs. 3 AsylG von einer Vertrauensperson vertreten lassen könne. Im Übrigen würden sie auch materiell erneut an der Sache vorbeigehen, denn die KESB hat der Beschwerdeführerin sehr wohl eine Vertretung ernannt, freilich nicht in der Person ihres Onkels, weil dieser (nach der ausführlichen Darlegung im Entscheid des Appellationsgerichtes) aufgrund seines wiederholten Verhaltens offensichtlich nicht in Frage kam. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nichts übersehen, sondern wie gesagt enthielt die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit der betreffenden Kernerwägung des Entscheides des Appellationsgerichts, weshalb auf sie mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten war.

3. Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund dargetan und das Gesuch abzuweisen.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, D.________, B.________, C.________, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli