Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_13/2019 KI-generiert

Incarcerated Plaintiff's Revision Request Against Refusal to Reinstate Suspensive Effect of Plea Regarding Child Contact Suspension Dismissed

Geschäftsnummer 5F_13/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person identified as A.C., currently serving a prison sentence, had the contact with his daughter suspended by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Basel-Stadt on June 13, 2019. A.C. filed a complaint against this suspension on July 15, 2019. The President of the Appellate Court of Basel-Stadt rejected A.C.'s request for the reinstatement of suspensory effect on July 17, 2019. A subsequent appeal was declared inadmissible by the Swiss Federal Tribunal on August 22, 2019. On October 8, 2019, A.C. filed a request for revision of this Federal Tribunal decision, raising numerous claims.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. c BGG, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Incarcerated Plaintiff's Revision Request Against Refusal to Reinstate Suspensive Effect of Plea Regarding Child Contact Suspension Dismissed: A.C. filed a complaint against this suspension on July 15, 2019. The President of the Appellate Court of Basel-Stadt rejected A.C.'s request for the reinstatement of suspensory effect on July 17, 2019. A subsequent appeal was declared inadmissible by the Swiss Federal Tribunal on August 22, 2019. On October 8, 2019, A.C. filed a request for revision of this Federal Tribunal decision, raising numerous claims.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Revisionsverfahren Widerruf des bedingten Strafvollzugs Abänderung der elterlichen Sorge Revisionsgesuch im Asylverfahren Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Im dispositive is used to impose the court costs on the applicant because the appeal in revision was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_13/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_648/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. August 2019.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 sistierte die KESB Basel-Stadt den persönlichen Verkehr zwischen A.C.________, der sich zur Zeit im Strafvollzug befindet, und seiner Tochter B.C.________.

Dagegen erhob A.C.________ am 15. Juli 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wies der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_648/2019 vom 22. August 2019 nicht ein.

Mit Gesuch vom 8. Oktober 2019 verlangt A.C.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Es wird ein Konglomerat von Rechtsbegehren gestellt.

Erwägungen:

1. Mit dem Revisionsgesuch kann nicht mehr als die Revision des bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden. Auf die zahlreichen Feststellungs- und Sachbegehren kann von vornherein nicht eingetreten werden.

2. Im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG ist festzuhalten, dass im Urteil 5A_648/2019 keine Anträge unbeurteilt blieben, sondern das Bundesgericht festhielt, Anfechtungsgegenstand könne nur die Frage der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren bilden und es sei nicht zulässig, darüber hinausgehende Anträge zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den damaligen Antrag, es sei die ungültige Eröffnung des kantonalen Beschwerdeverfahrens festzustellen, weil er seine Beschwerde vom 15. Juli 2019 nicht unterzeichnet habe und sie deshalb gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen gewesen wäre; dies war nicht die Fragestellung der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2019. Nicht weiter einzugehen war ferner auf den damaligen Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 17. Juli 2019 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, wurde doch die Beschwerde vom Bundesgericht entgegengenommen und war die Beanstandung damit gegenstandslos. Die übrigen damaligen Rechtsbegehren betrafen die Sache selbst oder anderes, und im Urteil 5A_648/2019 wurde wie gesagt begründet, wieso darauf nicht einzutreten war.

3. Was den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anbelangt, wird nicht dargelegt, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden sein sollen.

4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli