Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_11/2024 KI-generiert

Father's Request for Revision of Interim Custody Judgment Rejected

Geschäftsnummer 5F_11/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two separated, unmarried parents over the custody and care of their child. Following their separation in April 2023, various legal proceedings have taken place concerning child matters. In July 2023, the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Hochdorf assigned alternating custody between the parents. However, discrepancies arose in the interpretation of this arrangement, prompting intervention by the Cantonal Court of Lucerne, which issued a temporary clarification in August 2023 for the duration of the complaint process initiated by the father. When the father's appeal against this decision was dismissed by the Swiss Federal Tribunal in February 2024 due to insufficient grounds, he sought to have this decision annulled, arguing that significant facts were overlooked. His application for revision, which included a request for an emergency measure regarding the child's accompaniment to and from kindergarten, was taken as a revision request but was ultimately rejected by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 104 BGG, Art. 71 BGG, Art. 265 ZPO; Father's Request for Revision of Interim Custody Judgment Rejected: Following their separation in April 2023, various legal proceedings have taken place concerning child matters. In July 2023, the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Hochdorf assigned alternating custody between the parents. However, discrepancies arose in the interpretation of this arrangement, prompting intervention by the Cantonal Court of Lucerne, which issued a temporary clarification in August 2023 for the duration of the complaint process initiated by the father. When the father's appeal against this decision was dismissed by the Swiss Federal Tribunal in February 2024 due to insufficient grounds, he sought to have this decision annulled, arguing that significant facts were overlooked. His application for revision, which included a request for an emergency measure regarding the child's accompaniment to and from kindergarten, was taken as a revision request but was ultimately rejected by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Abänderung der elterlichen Sorge neues rechtliches Vorbringen Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Scheidung auf gemeinsames Begehren verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 BGG

This provisional measure request became moot due to the immediate final judgment on the merits.

Art. 126 BGG

This article served as the legal basis for the requested provisional measures, which became moot.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the applicant.

Art. 71 BGG

This provision was cited in connection with the request for provisional measures which became moot upon the final judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_11/2024

Urteil vom 11. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sina Kottmann,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_654/2023 vom 29. Februar 2024.

Sachverhalt:

A. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes und leben seit April 2023 getrennt. Seither standen und stehen sie sich in diversen Verfahren betreffend die Kindesbelange gegenüber.

B. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 stellte die KESB Hochdorf das Kind unter die alternierende Obhut der Eltern und regelte die Betreuungsanteile.

Im Rahmen des hiergegen vom Vater angehobenen Beschwerdeverfahrens gelangte die KESB an das Kantonsgericht Luzern, weil die Eltern die Betreuungsregelung unterschiedlich interpretierten. Darauf präzisierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. August 2023 die Regelung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_654/2023 vom 29. Februar 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 12. März 2024 wandte sich der Vater an das Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil 5A_654/2023 von 29. Februar 2024 sei für nichtig zu erklären. Das Bundesgericht nahm diese Eingabe als sinngemässes Revisionsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5F_9/2024 vom 20. März 2024).

C. Mit (explizitem) Revisionsgesuch vom 30. März 2024 wendet sich der Vater erneut an das Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil 5A_654/2023 sei aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdeinstanz des Bundesgerichts zurückzuverweisen und als superprovisorische Massnahme sei anzuordnen, dass der Grossvater mütterlicherseits das Kind nicht allein zum und vom Kindergarten begleiten dürfe.

Erwägungen:

1. Soweit der Gesuchsteller die Feststellung der Nichtigkeit von zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden des Bezirksgerichts Willisau verlangt, ist auf das Revisionsgesuch von vornherein nicht einzutreten; dieses kann sich nur auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil beziehen. In dieser Hinsicht spricht der Gesuchsteller zwar durchwegs von einem einzelrichterlichen Entscheid nach Art. 108 BGG und davon, dass "der Bundesrichter" in den Akten liegende erhebliche Tatsachen übersehen habe, was für das Urteil 5A_654/2023 nicht zutreffen kann; zwar handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, aber es erging in Dreierbesetzung. Indes ergibt sich aus dem Kontext der Ausführungen, dass der Gesuchsteller tatsächlich dieses und nicht ein anderes (einzelrichterliches) Urteil meint.

2. Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend und behauptet das Übersehen einer in den Akten liegenden Tatsache dahingehend, dass er in seiner Beschwerde ausgeführt habe, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichtes Luzern vom 31. August 2023 ein Risiko für das Kindeswohl darstelle.

Das Bundesgericht ist im Urteil 5A_654/2023 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil dieser unzulässige Noven vorgetragen und sich im Übrigen nicht hinreichend zur inhaltlich umstrittenen Betreuungsregelung, namentlich zur Ermächtigung des Grossvaters mütterlicherseits, den Sohn abzuholen und zu übergeben, geäussert hatte. Mit der Erneuerung der Behauptung, das Kind werde durch diese Regelung gefährdet, lässt sich kein Revisionsgrund dartun; dazu hilft auch die Dramatisierung des Sachverhaltes durch weitere unzulässige Noven nicht, wonach der Grossvater gehbehindert und taub und deshalb das Kind durch den Strassenverkehr akut gefährdet sei, weil es sehr impulsiv sei und sich nicht voll im Griff habe.

4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuchsteller wird ausdrücklich angedroht, dass weitere Revisionsgesuche ähnlichen Inhalts (nach Prüfung) unbeantwortet abgelegt werden.

5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das "Gesuch um superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 104 BGG und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 265 ZPO " gegenstandslos. Zwar bestünde für solche mit Art. 126 BGG eine gesetzliche Grundlage, aber nach Erlass des Urteils in der Sache bedarf es ihrer von vornherein nicht mehr.

6. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Hochdorf, dem Bezirksgericht Willisau und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli