Federal Supreme Court Dismisses Revision Motion Lacking Statutory Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought a revision of a previous decision by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed his constitutional complaint in a simplified procedure regarding a legal dispute over alleged illegal land alteration activities in the canton of Lucerne. The petitioner failed to present any valid legal grounds for revision as required under Swiss law, instead relying on his own narrative of the facts to seek a reconsideration of his case. Consequently, the tribunal did not entertain the revision request, reminding the petitioner that any future submissions of a similar nature would be filed without response. The petitioner's request did not meet the necessary legal criteria for revision, and he was held responsible for the court costs incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 123 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Motion Lacking Statutory Grounds: The petitioner failed to present any valid legal grounds for revision as required under Swiss law, instead relying on his own narrative of the facts to seek a reconsideration of his case. Consequently, the tribunal did not entertain the revision request, reminding the petitioner that any future submissions of a similar nature would be filed without response. The petitioner's request did not meet the necessary legal criteria for revision, and he was held responsible for the court costs incurred.
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KI-generiertThe applicant was ordered to bear the court costs because the revision request was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_11/2020
Urteil vom 13. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch das Kantonsgericht Luzern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_29/2020 vom 20. Februar 2020.
Erwägungen:
1. Mit Urteil 5D_29/2020 vom 20. Februar 2020 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Verfassungsbeschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) nicht ein.
Am 9. März 2020 hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5D_29/2020 ersucht. Das Bundesgericht hat das Dossier 5D_29/2020 beigezogen. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug bestimmter Aktenstücke (offenbar frühere Rechtsschriften) kann verzichtet werden.
2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3. Der Gesuchsteller nennt keinerlei Revisionsgründe. Seine Eingabe erschöpft sich in Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht. Damit zielt er - wie bereits mit seiner im Urteil 5D_29/2020 behandelten Beschwerde - auf eine Neubeurteilung seiner Situation und der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (illegale Geländearbeiten) ab. Dies kann jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, das sich gegen einen Nichteintretensentscheid in einer Rechtsöffnungssache richtet.
Das Revisionsgesuch genügt somit den genannten Begründungsanforderungen (oben E. 2) nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige künftige Eingaben in der Art der vorliegenden ohne Antwort abgelegt werden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg