Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_10/2008 KI-generiert

Petitioner's Failure to Pay Advance Costs Leads to Dismissal of Revision Request and Sanction of Abusive Motions

Geschäftsnummer 5F_10/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant sought a revision of a previous decision related to legal costs, specifically challenging a requirement to pay a deposit that had been imposed by the court, which he failed to comply with within the stipulated deadline. The court noted that the applicant not only requested the disqualification of judges involved in his case but also attempted to reinstate the previous ruling he had contested. However, the court determined that his requests were frivolous and filed merely to obstruct the proceedings. Consequently, the court dismissed his revision request, emphasizing that he did not fulfill the financial obligation required for the review process and thus would incur costs associated with the legal actions taken.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Failure to Pay Advance Costs Leads to Dismissal of Revision Request and Sanction of Abusive Motions: The court noted that the applicant not only requested the disqualification of judges involved in his case but also attempted to reinstate the previous ruling he had contested. However, the court determined that his requests were frivolous and filed merely to obstruct the proceedings. Consequently, the court dismissed his revision request, emphasizing that he did not fulfill the financial obligation required for the review process and thus would incur costs associated with the legal actions taken.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren Zahlungsbefehl missbräuchliche Kündigung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal (Revisionsgesuch) was not entertained (non-entrée en matière) because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_10/2008/don

Urteil vom 25. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

,

X.________

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_475/2008.

Nach Einsicht

in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_475/2008,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. August 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Gesuchsteller innerhalb der Nachfrist einerseits den Ausstand der seit 2003 an Verfahren gegen ihn beteiligten Bundesrichterinnen und Bundesrichter beantragt und anderseits (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2008 ersucht,

dass auf die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),

dass sodann der Gesuchsteller nichts vorbringt, das die Richtigkeit der Verfügung vom 22. August 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,

dass somit festzustellen bleibt, der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, der einmal mehr missbräuchlich prozessierende Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Abteilung:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann