Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_1/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request and Affirms Recusal Rejections

Geschäftsnummer 5F_1/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the applicant sought revision of six decisions by the Swiss Federal Tribunal, specifically targeting case 5A_276/2023, and demanded the recusal of several federal judges based on their previous involvement in related cases and potential biases. The applicant argued that the judges were not impartial due to their participation in earlier proceedings involving him or his spouse, and in regard to a connection one judge allegedly had with a law firm involved in a past case. The applicant did not present new allegations that would constitute a valid reason for their disqualification or satisfy the legal grounds for revision according to Swiss law, specifically challenging the involvement of a judge who had retired by the time of his request. The court considered these requests not serious as they were filed during a revision procedure without valid substantiation and appeared to be an attempt to impede judicial procedures.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 37 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request and Affirms Recusal Rejections: The applicant argued that the judges were not impartial due to their participation in earlier proceedings involving him or his spouse, and in regard to a connection one judge allegedly had with a law firm involved in a past case. The applicant did not present new allegations that would constitute a valid reason for their disqualification or satisfy the legal grounds for revision according to Swiss law, specifically challenging the involvement of a judge who had retired by the time of his request. The court considered these requests not serious as they were filed during a revision procedure without valid substantiation and appeared to be an attempt to impede judicial procedures.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Rückzug des Revisionsgesuchs konnexe Verfahren gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 121 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning regarding the ground invoked for revision (bias), although the appeal was not entertained on this basis.

Art. 121 lit. b BGG

Mentioned in the reasoning regarding the ground invoked for revision, although the appeal was not entertained on this basis.

Art. 121 lit. c BGG

Mentioned in the reasoning regarding the ground invoked for revision, although the appeal was not entertained on this basis.

Art. 121 lit. d BGG

Mentioned in the reasoning regarding the ground invoked for revision, although the appeal was not entertained on this basis.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to explain that an application for legal aid would have been unfounded due to hopelessness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the applicant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5F_2/2024 (2024-01-29)
Federal Supreme Court Judgment Revision and Judge Recusal Dismissal
«…Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_2/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_277/2023 vom 15.…»
5F_3/2024 (2024-01-29)
Petitioner's Recusal Attempts and Appeal Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_3/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_887/2023 vom 30.…»
5F_4/2024 (2024-01-29)
Federal Supreme Court Upholds Judgment and Denies Recusal Motions in Revision Case
«…Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_4/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_957/2023 vom 20.…»
5F_5/2024 (2024-01-29)
Petitioner's Recusation Attempts and Failed Revision of Family Foundation Registration Amidst Allegations of Judicial Bias
«…Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_5/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_834/2023 vom 7. N…»
5F_6/2024 (2024-01-29)
Petitioner's Revision Request and Recusal Motions Dismissed as Vexatious
«…Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_6/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_912/2023 vom 13.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_1/2024

Urteil vom 29. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Bezirksgericht Zürich,

Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich,

Gesuchsgegner,

Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 und 8, Dufourstrasse 35, Postfach, 8034 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_276/2023 vom 30. Oktober 2023.

Erwägungen:

1. Am 8. Januar 2024 hat der Gesuchsteller in einer Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_1/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_276/2023 vom 30. Oktober 2023 (Besetzung: Bundesrichterin Escher als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Werdt und Bovey). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie der Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey. Eventuell sei nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen.

2. Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist gegenstandslos.

Das gegen die Bundesrichter Herrmann und Bovey gerichtete Ausstandsgesuch wird - soweit nachvollziehbar - mit ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau begründet. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Solche Umstände macht der Gesuchsteller jedoch nicht geltend, sondern er begründet die Ablehnung letztlich nur damit, dass gewisse Entscheide seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechen, was jedoch keinen Ausstandsgrund darstellt.

Der Gesuchsteller wirft Bundesrichter von Werdt zusätzlich vor, aufgrund seiner früheren Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei befangen zu sein. Er bezieht sich dabei auf das Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010. Einer der am Verfahren Beteiligten sei durch jene Kanzlei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei vertreten. Der Gesuchsteller legt auch nicht dar, welche Beziehung zwischen Bundesrichter von Werdt und dieser Kanzlei heute noch bestehen soll. Dabei ist die Behauptung des Gesuchstellers ohnehin abwegig, wonach Bundesrichter von Werdt die Anträge der Kanzlei zu befolgen hatte.

Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen.

Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben.

3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

4.

4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_276/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher und der Bundesrichter von Werdt und Herrmann geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG berufen möchte, ist zunächst festzuhalten, dass Bundesrichter Herrmann am Urteil 5A_276/2023 nicht beteiligt war. Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Befangenheit mit der Beteiligung der Genannten an den Urteilen 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011, 5F_7/2011 vom 19. Juli 2011, 5D_117/2012 vom 10. Juli 2012 und 5D_13/2013 vom 4. Juni 2013. Er bezieht sich damit auf Umstände, die ihm bei Anhebung des Verfahrens 5A_276/2023 längst bekannt waren. Dennoch hat er im Verfahren 5A_276/2023 keine Ausstandsgesuche gestellt. Es entspricht langjähriger Praxis, dass der Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt ist, wenn er bereits im vorangegangenen Verfahren hätte vorgebracht werden können ( BGE 124 I 121 E. 2; vgl. das in Sachen des Gesuchstellers ergangene Urteil 5F_3/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3 mit Hinweis). Auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten.

4.2. Im Übrigen schildert der Gesuchsteller in teilweise schwer verständlicher Weise seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Darauf ist nicht einzugehen. Nur am Rande beruft er sich ausdrücklich oder sinngemäss auf Revisionsgründe. So nennt er Art. 121 lit. c BGG und bringt vor, die Dr. B.________ Stiftung sei handlungsunfähig und habe an den Kollokationsklagen nicht teilnehmen können. Der angerufene Revisionsgrund geht jedoch dahin, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sein sollen. Inwieweit sein Vorbringen mit diesem Revisionsgrund zusammenhängen soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Dr. B.________ Stiftung nicht Partei im Verfahren 5A_276/2023 war und ihre angebliche Handlungsunfähigkeit nicht Verfahrensthema. Sodann beruft sich der Gesuchsteller ausdrücklich und auch sinngemäss auf Art. 121 lit. b BGG , wobei die entsprechenden Ausführungen und ihr Zusammenhang mit diesem Revisionsgrund nicht nachzuvollziehen sind. Ausserdem seien in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden ( Art. 121 lit. d BGG ). Der Gesuchsteller übergeht, dass seine Beschwerde im Verfahren 5A_276/2023 im Wesentlichen ungenügend begründet war (E. 2.3.3 und 2.4.3). Was einzelne Aktenstücke an dieser Beurteilung hätten ändern können, legt er nicht dar. Soweit er geltend macht, genügend begründet zu haben oder anders als vom Bundesgericht dargelegt, verlangt er eine unzulässige Neubeurteilung in der Sache (vgl. oben E. 3) bzw. legt nicht dar, inwieweit die angebliche Abweichung erheblich sein könnte. Nicht nachvollzogen werden kann das Vorbringen, das Bundesgericht habe selber festgestellt, dass der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt habe. Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, es sei nicht richtig, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte kantonale Verfahren beantragt habe. Der Einwand beschlägt die Auslegung seines Antrags an das Bundesgericht, der dahingehend verstanden wurde, dass er die unentgeltliche Rechtspflege für alle vorliegend relevanten kantonalen Instanzen (Verfahren vor dem Friedensrichteramt und Beschwerdeverfahren am Obergericht) verlange. Inwieweit das Bundesgericht dadurch "für die Gegenpartei mehr gesprochen und das Recht des [Gesuchstellers] auf unentgeltliche Rechtspflege im Hauptprozess beschränkte", ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere behauptet er nicht, dass ein Antrag übersehen worden wäre.

4.3. Das Revisionsgesuch ist damit unzulässig und mangelhaft begründet. Darauf kann nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das Revisionsverfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen werden müssen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey wird nicht eingetreten. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg