Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_1/2023 KI-generiert

Application for Revision Inadmissible Due to Non-Payment of Advance Costs

Geschäftsnummer 5F_1/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the applicant) who filed a request for revision against a previous Swiss Federal Tribunal decision related to a complaint he lodged concerning his bankruptcy. The original decision, dated December 12, 2022, did not admit his complaint, and he was ordered to pay court costs. On January 31, 2023, the applicant sought a revision of this decision but failed to pay the necessary advance costs for the revision process, despite reminders and deadlines set by the Tribunal. The Tribunal's communication about these costs and deadlines was not collected by the applicant from the post office, leading to the non-admission of his revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Application for Revision Inadmissible Due to Non-Payment of Advance Costs: The original decision, dated December 12, 2022, did not admit his complaint, and he was ordered to pay court costs. On January 31, 2023, the applicant sought a revision of this decision but failed to pay the necessary advance costs for the revision process, despite reminders and deadlines set by the Tribunal. The Tribunal's communication about these costs and deadlines was not collected by the applicant from the post office, leading to the non-admission of his revision request.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Konkursverfahren verspätete Einreichung von Urkunden nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for the non-entry into the merits of the revision application due to non-payment of the cost advance, as threatened.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied to order the applicant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_1/2023

Urteil vom 29. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_953/2022 vom 12. Dezember 2022.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 5A_953/2022 vom 12. Dezember 2022 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit der er sich gegen den über ihn eröffneten Konkurs wehrte. Das Bundesgericht auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--.

Am 31. Januar 2023 hat sich A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen dieses bundesgerichtliche Urteil gewandt. Das Bundesgericht hat das vorliegende Revisionsverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hat das Bundesgericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Der Gesuchsteller hat die ihm zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Am 21. Februar 2023 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller das Revisionsgesuch ergänzt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 hat das Bundesgericht dem Gesuchsteller eine Nachfrist bis 13. März 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Auch diese Verfügung hat der Gesuchsteller auf der Post nicht abgeholt. Am 6. März 2023 hat das Bundesgericht sie ihm nochmals mit A-Post Plus zugesandt. Sie ist am nächsten Tag zugestellt worden. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2. Der Gesuchsteller ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung als ihm zugestellt gelten ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Nachdem er sich am 31. Januar 2023 an das Bundesgericht gewandt hatte, musste er mit der Zustellung von Verfügungen rechnen.

Seiner ergänzenden Eingabe vom 21. Februar 2023 hat der Gesuchsteller sodann die Rechnung des Bundesgerichts im Verfahren 5A_953/2022 beigelegt. Er hat darauf notiert, er habe diese am 21. Februar 2023 bezahlt. Dadurch hat er jedoch nicht den Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren 5F_1/2023 bezahlt. Die angeblich bezahlte Summe wird auch nicht auf das vorliegende Verfahren angerechnet.

Androhungsgemäss ist demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten, die angesichts des entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Weinfelden, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg