Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_1/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Revision of Dismissal Due to Time-Barred Recusal Claim

Geschäftsnummer 5F_1/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foundation was established in Zurich, and a board member experienced conflicts regarding board composition, leading to legal disputes. One member sought to remove another from the board and requested a temporary suspension during the ongoing proceedings. The Zurich Cantonal Court denied the suspension request, and the Federal Court upheld this decision in a previous ruling. Subsequently, the board member filed for a revision of the Federal Court's earlier ruling, citing violations of procedural rules and requesting free legal assistance. However, the court determined that the revision request was untimely and lacked adequate justification, ultimately resulting in the dismissal of the request and the imposition of costs on the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 38 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Denies Revision of Dismissal Due to Time-Barred Recusal Claim: One member sought to remove another from the board and requested a temporary suspension during the ongoing proceedings. The Zurich Cantonal Court denied the suspension request, and the Federal Court upheld this decision in a previous ruling. Subsequently, the board member filed for a revision of the Federal Court's earlier ruling, citing violations of procedural rules and requesting free legal assistance. However, the court determined that the revision request was untimely and lacked adequate justification, ultimately resulting in the dismissal of the request and the imposition of costs on the applicant.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätetes Ausstandsbegehren Revision eines Entscheids verspätete Vorbringen Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Interessenkollision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the application was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

5F_1/2024 (2024-01-29)
Federal Supreme Court Dismisses Revision Request and Affirms Recusal Rejections
«…ei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei ver…»
5F_2/2024 (2024-01-29)
Federal Supreme Court Judgment Revision and Judge Recusal Dismissal
«…ei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei ver…»
5F_3/2024 (2024-01-29)
Petitioner's Recusal Attempts and Appeal Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…ei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei ver…»
5F_4/2024 (2024-01-29)
Federal Supreme Court Upholds Judgment and Denies Recusal Motions in Revision Case
«…ei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei ver…»
5F_5/2024 (2024-01-29)
Petitioner's Recusation Attempts and Failed Revision of Family Foundation Registration Amidst Allegations of Judicial Bias
«…ei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei ver…»
5F_6/2024 (2024-01-29)
Petitioner's Revision Request and Recusal Motions Dismissed as Vexatious
«…ei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei ver…»
RB130030 (2013-10-08) · zh
Re: Revision of Foundation Council Removal and Denial of Free Legal Aid
«…6). Ein gegen diesen Entscheid erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2013 (5F_1/2013) ab (act. 8). Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Entscheid vom 25. Juni 2009 (act. 2 S. 8-9) macht, ist…»
5F_3/2012 (2013-05-14)
Debtor's Revision Request Based on Alleged Judicial Conflict of Interest Dismissed.
«…3). Damit erweist sich das Revisionsgesuch als verspätet (vgl. bereits das in Sache des Gesuchstellers ergangene Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3, betreffend Gesuch um Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_401/2010 vom 11. August 2011). 4. So…»
RB130030 · zh
Claimant Denied Legal Aid and Cost Advance for Unmeritorious Foundation Supervision Revision
«…6). Ein gegen diesen Entscheid erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2013 (5F_1/2013) ab (act. 8). Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Entscheid vom 25. Juni 2009 (act. 2 S. 8-9) macht, ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_1/2013

Urteil vom 25. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Gesuchsteller,

gegen

M.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger,

sowie

I.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan,

Gesuchsgegner,

Sachwalter der S.________- Stiftung,

Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

Gegenstand

Revision des Urteils 5A_401/2010,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_401/2010 vom 11. August 2010.

Sachverhalt:

A. A.a Die S.________-Stiftung mit Sitz in Zürich wurde mit Testament ihres Namensgebers vom 13. März 2003 errichtet. G.________ wurde darin mit zwei weiteren Personen als Stiftungsrat bezeichnet und von diesen zum Präsidenten gewählt. In der Folge kam es zu Differenzen über die Besetzung des Stiftungsrates, welche in verschiedene Gerichtsverfahren mündeten. Mit Klage vom 15. Februar 2006 verlangte M.________ die Absetzung von G.________ als Stiftungsrat. Im Rahmen dieses Verfahrens war auch dessen vorsorgliche Suspendierung für die Dauer des Verfahrens strittig. Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen diesbezüglichen Rekurs von G.________ am 20. April 2010 ab.

A.b Die von G.________ gegen seine vorsorgliche Suspendierung als Stiftungsrat eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

B. Mit Revisionsgesuch vom 29. Dezember 2012, welches beim Bundesgericht am 7. Januar 2013 eingegangen ist, verlangt G.________ vom Bundesgericht, das Urteil vom 11. August 2010 aufzuheben, eventualiter die Klage von M.________ abzuweisen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist am 11. Januar 2013 abgewiesen worden.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Soweit der Gesuchsteller sich bloss in allgemeiner Weise auf Treu und Glauben sowie die guten Sitten beruft und rassistische Angriffe beklagt, ist dies nicht der Fall. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Urteil 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Dies ist hinsichtlich des Eventualbegehrens, die Klage von M.________ abzuweisen, nicht der Fall.

2. Angefochten ist das bundesgerichtliche Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010, welches dem Gesuchsteller am 3. September 2010 ausgehändigt worden ist. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs. Konkret wird die Verletzung der Ausstandsvorschriften geltend gemacht, womit die Frist für die Einreichung des Gesuchs 30 Tage seit der Entdeckung des Revisionsgrundes und längstens 10 Jahre beträgt ( Art. 124 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ). Der Gesuchsteller bringt dazu vor, von der Verletzung der Ausstandsvorschriften erst im Rahmen des mit Urteil vom 2. November 2012 erledigten Verfahrens 5A_638/2012 Kenntnis erlangt zu haben. Das genannte Urteil wurde dem damaligen Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 ausgehändigt. Ob die vorliegende Eingabe, welche im Ausland aufgegeben wurde, rechtzeitig bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist, kann offen bleiben, da dem Revisionsgesuch aus den nachfolgend Gründen kein Erfolg beschieden ist.

3. Nach Ansicht des Gesuchstellers befindet sich Bundesrichter von Werdt aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Interessenkollision und hätte sich daher nicht mit seinen Beschwerden befassen dürfen. Soweit er hiermit einen Ausstandsgrund nach Art. 121 lit. a BGG geltend machen will, legt er nicht rechtsgenüglich dar, weshalb ihm die Anrufung dieses Revisionsgrundes erst jetzt möglich gewesen war ( Art. 38 Abs. 3 BGG ). Er behauptet lediglich, von diesem Umstand erst in dem mit Urteil vom 2. November 2012 abgeschlossenen Verfahren Kenntnis erlangt zu haben. Zu diesem Zweck legt er das Revisionsgesuch gegen ein anderes Bundesgerichtsurteil bei. Daraus und aus den im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen ergibt sich indes, soweit diese überhaupt nachvollziehbar sind, dass der Vorwurf Sachverhalte betrifft, welche sich bereits vor Fällung des angefochtenen Urteils ereignet haben und dem Gesuchsteller damals bekannt waren. Es entspricht nun aber langjähriger Praxis, dass der Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt ist, wenn er bereits im vorangegangenen Verfahren hätte vorgebracht werden können (ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 121). Damit erweist sich das Revisionsgesuch als verspätet.

4. Nach dem Gesagten kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Es war von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante