Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_1/2011 KI-generiert

Petitioner's Request to Correct Supreme Court Judgment on Compensation Rejected

Geschäftsnummer 5F_1/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous decision that mandated payment of legal costs. The party representing one side contested the amount set by the Tribunal, arguing that it appeared to be an error, as the opposing party had submitted a lower cost note. The Tribunal received this request but found it to be filed after the appropriate deadline for such revisions. As a result, the Tribunal determined it could not entertain the request and imposed costs on the party that initiated the revision.

Legislator-Regeste

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Art. 129 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 124 Abs. 1 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. b BGG; Petitioner's Request to Correct Supreme Court Judgment on Compensation Rejected: The party representing one side contested the amount set by the Tribunal, arguing that it appeared to be an error, as the opposing party had submitted a lower cost note. The Tribunal received this request but found it to be filed after the appropriate deadline for such revisions. As a result, the Tribunal determined it could not entertain the request and imposed costs on the party that initiated the revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Berechnung der Schadenersatzforderung Rechnungsfehler Entschädigung für Justizirrtümer verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding potential grounds for revision.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding potential grounds for revision.

Art. 124 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning concerning the deadline for filing a revision petition.

Art. 129 BGG

Cited in the reasoning to address the initial request for correction, although the final decision non-suited the petition.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_1/2011

Urteil vom 2. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt,

nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_445/2010,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_445/2010 vom 30. November 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 30. November 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Sachen X.________ gegen Y.________ kostenpflichtig ab, soweit auf das Rechtsmittel einzutreten war. In Dispositivziffer 3 verpflichtete es X.________, der Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen (Urteil 5A_445/2010). Der Vertreter der X.________, Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, nahm die Gerichtsurkunde am 10. Januar 2011 entgegen.

B. Mit einem mit "Berichtigungsbegehren" bezeichneten Schreiben vom 10. Februar 2011 an das Bundesgericht weist A.________ im Namen der X.________ (Gesuchsteller) darauf hin, dass der Anwalt der Y.________ im Verfahren 5A_445/2010 eine nur auf Fr. 3'600.-- lautende Kostennote eingereicht habe. Da dem Urteil vom 30. November 2010 diesbezüglich keine Begründung zu entnehmen sei, gehe er davon aus, es handle sich bei der Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 4'000.- um ein Versehen.

Der Y.________ (Gesuchsgegner) ist nicht zur Stellungnahme eingeladen worden.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 129 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch eine Berichtigung eines Dispositivs vor, wenn dieses unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist oder ein Rechnungs- oder Redaktionsfehler vorliegt. Der Gesuchsteller will wohl geltend machen, es liege ein Rechnungs- oder Redaktionsfehler vor.

Dafür liegt indessen kein Anhaltspunkt vor. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Entschädigung festgesetzt, weil es sie für angemessen angesehen hat. Es liegt kein Verschrieb vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hätte falsch gerechnet werden können. Eine Berechtigung steht damit nicht zur Diskussion.

2. Die Eingabe kann allerdings auch als Revisionsgesuch angesehen werden und ist folglich als solches entgegenzunehmen. Als Revisionsgründe kommen vorliegend die in Art. 121 lit. b und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufgeführten infrage.

Dabei ist zu beachten, dass ein sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b bis d BGG stützendes Revisionsgesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides eingereicht werden muss. Soweit es um Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geht, beträgt die Frist 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes ( Art. 124 Abs. 1 BGG ).

Das Urteil ist dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 10. Januar 2011 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist ist somit am Mittwoch, 9. Februar 2011, abgelaufen. Die am 10. Februar 2011 der Post übergebene Eingabe ist somit verspätet. Dass dem Gesuchsteller die Kostennote, welche Ausgang seines Gesuches ist, nicht schon im Zeitpunkt ihrer Einreichung bekannt gewesen sei und damit die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG gewahrt wäre, ist nicht dargetan. Es ist aber am Gesuchsteller die Fristwahrung nachzuweisen, soweit sie nicht offensichtlich ist.

Das Gesuch erweist sich somit als verspätet und es ist darauf nicht einzutreten.

3. Gemäss dem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Entschädigung an den Gesuchsgegner ist nicht geschuldet, da sich dieser nicht hat vernehmen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Eingabe wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden