Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_99/2023 KI-generiert

Strafbefehl Enforcement and Constitutional Complaint Dismissal

Geschäftsnummer 5D_99/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Obwalden Cantonal Court which granted definitive legal enforcement to the City of Zurich against her. This enforcement was pursuant to a payment of 450 Swiss Francs plus interest, originating from a penal order dated March 4, 2022. The appeal was made after the Obwalden Cantonal Court dismissed her initial complaint on April 25, 2023. The complainant sought the annulment of both the penal order and the payment order in question. Despite submitting her intent to appeal, her filing lacked specific constitutional grievances in alignment with the requirements for a subsidiary constitutional complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Strafbefehl Enforcement and Constitutional Complaint Dismissal: This enforcement was pursuant to a payment of 450 Swiss Francs plus interest, originating from a penal order dated March 4, 2022. The appeal was made after the Obwalden Cantonal Court dismissed her initial complaint on April 25, 2023. The complainant sought the annulment of both the penal order and the payment order in question. Despite submitting her intent to appeal, her filing lacked specific constitutional grievances in alignment with the requirements for a subsidiary constitutional complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Strafanzeige Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitwert Grundrechte Verfassungsbeschwerde im Ausland ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked a sufficient substantive justification according to the rules for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_99/2023

Urteil vom 27. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Eggbühlstrasse 23, Postfach, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. April 2023 (BZ 23/001).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 10. November 2022 erteilte das Kantonsgericht Obwalden der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Strafbefehl vom 4. März 2022.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. April 2023 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

Am 1. Juni 2023 ist die Beschwerdeführerin an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und um Rückzug des Strafbefehls und des Zahlungsbefehls. Damit liegt ein hinreichender Beschwerdewille vor.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sie macht bloss geltend, dass eine zwölfmonatige Frist zwischen zwei Ereignissen überschritten worden sei. Es ist unklar, worauf sie sich damit bezieht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg