Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_99/2022 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Costs

Geschäftsnummer 5D_99/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal by an individual against a decision by the District Court of Zurich granting a creditor, represented by the Canton of St. Gallen, definitive legal clearance for the enforcement of a debt related to court costs amounting to 1,700 CHF plus interest. The individual appealed to the High Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual lodged a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights. However, the complaint was deemed inadmissible due to a lack of sufficient substantiation and inclusion of requests exceeding the scope of the legal clearance proceedings. The complaint also lacked addressing constitutional violations pertinent to the lower court's decision not to entertain the initial appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Costs: Gallen, definitive legal clearance for the enforcement of a debt related to court costs amounting to 1,700 CHF plus interest. The individual appealed to the High Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual lodged a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights. However, the complaint was deemed inadmissible due to a lack of sufficient substantiation and inclusion of requests exceeding the scope of the legal clearance proceedings. The complaint also lacked addressing constitutional violations pertinent to the lower court's decision not to entertain the initial appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungsverfahren Parteientschädigung Parteianhörung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the constitutional appeal due to lack of sufficient substantiation and obvious inadmissibility.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to justify the decision not to enter into the merits of the constitutional appeal under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_99/2022

Urteil vom 2. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton St. Gallen, vertreten durch die Kreisgerichtskasse St. Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (RT220114-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Zürich 11 - für Gerichtskosten des Kreisgerichts St. Gallen - definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'700.-- nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen - sowie gegen zwei weitere Beschlüsse (dazu Verfahren 5D_97/2022 und 5D_98/2022) - hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung fehlt. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einem Rundumschlag gegen einzelne Personen und die Behörden. Zudem stellt die Beschwerdeführerin Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen und damit unzulässig sind (Aufhebung von weiteren, nicht konkret bezeichneten Entscheiden; Löschung von Betreibungen und Grundbucheinträgen; Rückzahlung von Geldbeträgen; etc.). Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg