Debtor's Challenge to Provisional Lifting of Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by one party against a decision made by a district court that granted provisional legal proceedings in a debt collection matter, amounting to a claim of approximately 24,709.10. The complaining party challenged this decision at the cantonal court, which ultimately dismissed the appeal due to insufficient justification of the claims. Following this, the party escalated the matter to the federal court, submitting a constitutional complaint. However, the federal court found that the appeal did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights, leading to its dismissal, and the complaining party was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 82 SchKG; Debtor's Challenge to Provisional Lifting of Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation: The complaining party challenged this decision at the cantonal court, which ultimately dismissed the appeal due to insufficient justification of the claims. Following this, the party escalated the matter to the federal court, submitting a constitutional complaint. However, the federal court found that the appeal did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights, leading to its dismissal, and the complaining party was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertApplied to declare that the constitutional appeal would not be entertained in the simplified procedure due to insufficient justification.
Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_99/2018
Urteil vom 1. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 9. April 2018 (102 2018 48).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 erteilte das Gericht des Sensebezirks dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Sensebezirks die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 24'709.10 und Kosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 9. April 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 (Postaufgabe) Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt, wonach ein Verlustschein von Gesetzes wegen als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gelte und er daher nur Einwendungen in Bezug auf den Verlustschein geltend machen könne. Stattdessen habe der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht vorgebracht, die Lieferscheine mit gültiger Unterschrift fehlten und die Forderung sei daher haltlos. Er wiederhole nur die vor Bezirksgericht vorgebrachte Argumentation.
Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen des Kantonsgerichts nicht ein. Stattdessen wiederholt er, dass die Lieferscheine vom Gericht nicht angefordert worden seien. Weder legt er dar, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen, noch weshalb es auf diese Lieferscheine überhaupt ankommen soll.
Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg