Cost Advance Challenge in Asset Determination Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a corporate entity concerning a procedural matter that required the payment of a deposit for costs in a civil lawsuit related to the establishment of new assets. The complaint was prompted by a decision from a court that rejected the individual's request and subsequently led to a constitutional complaint submitted to a higher court. The higher court evaluated the constitutional complaint, noting that it did not meet necessary legal standards for admissibility, particularly in articulating how constitutional rights were allegedly violated by the lower court's ruling. As a result, the higher court decided not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cost Advance Challenge in Asset Determination Procedure: The complaint was prompted by a decision from a court that rejected the individual's request and subsequently led to a constitutional complaint submitted to a higher court. The higher court evaluated the constitutional complaint, noting that it did not meet necessary legal standards for admissibility, particularly in articulating how constitutional rights were allegedly violated by the lower court's ruling. As a result, the higher court decided not to consider the complaint further.
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KI-generiertUsed to rule that the Federal Tribunal will not enter into the merits of the constitutional appeal due to insufficient justification.
Used to impose court costs on the appellant, as they lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_99/2014
Urteil vom 15. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
AG Y.________ ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Feststellung neuen Vermögens),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- im Rahmen eines Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. Juni 2014 erwog, soweit sich die Beschwerde gegen einen "Entscheid" im erstinstanzlichen Verfahren richte, sei auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines solchen Entscheids nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Kostenvorschussverfügung anfechte, erweise sich die Beschwerde als unbegründet, weil der Beschwerdeführer (Schuldner) als klagende Partei vorschusspflichtig ( Art. 98 ZPO ) und die Vorschusshöhe nicht zu beanstanden sei, schliesslich könne die Rüge, wonach der Beschwerdeführer die Gläubigerin nicht kenne und keine Rechnung von dieser erhalten habe, im Verfahren betreffend neues Vermögen nicht gehört werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägun-gen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. Juni 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann