Debt Prosecution Provisional Continuation Appeal Challenge Dismissed for Procedural Defects.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision by the Zurich Court of Appeals, which rejected a prior appeal concerning a provisional enforcement order issued against them for a financial obligation. The appellate court determined that the initial appeal contained no legal requests and did not adequately address its reasoning, leading to its dismissal. The party's complaint to the federal tribunal failed to establish a violation of constitutional rights, as it did not meet the clarity and detail requirements necessary to substantiate their claims, resulting in the federal tribunal's refusal to proceed with the complaint. The ruling also imposed court costs on the party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Prosecution Provisional Continuation Appeal Challenge Dismissed for Procedural Defects: The appellate court determined that the initial appeal contained no legal requests and did not adequately address its reasoning, leading to its dismissal. The party's complaint to the federal tribunal failed to establish a violation of constitutional rights, as it did not meet the clarity and detail requirements necessary to substantiate their claims, resulting in the federal tribunal's refusal to proceed with the complaint. The ruling also imposed court costs on the party.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_99/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, vertreten durch Z.________,
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 16'724.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 26. April 2011 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte keine Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, selbst im Falle des Eintretens wäre es beim vorinstanzlichen Entscheid geblieben, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann