Zurich High Court Execution Order Costs Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against the Canton of St. Gallen after the Zurich District Court issued a definitive debt enforcement order for outstanding court costs in three amounts: 455, 300, and 200 Swiss francs, each with interest. The individual appealed the decision to the Zurich Higher Court, which declined to hear the appeal due to its untimeliness. Subsequently, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, challenging the Higher Court's decision not to entertain the appeal alongside two other related decisions. The underlying legal matter involved issues of constitutional rights due to the non-entry of the complaint by the canton’s Upper Court. The Federal Tribunal assessed if there was any violation of constitutional rights in the non-entry decision of the Zurich Higher Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich High Court Execution Order Costs Appeal Dismissal: Gallen after the Zurich District Court issued a definitive debt enforcement order for outstanding court costs in three amounts: 455, 300, and 200 Swiss francs, each with interest. The individual appealed the decision to the Zurich Higher Court, which declined to hear the appeal due to its untimeliness. Subsequently, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, challenging the Higher Court's decision not to entertain the appeal alongside two other related decisions. The underlying legal matter involved issues of constitutional rights due to the non-entry of the complaint by the canton’s Upper Court. The Federal Tribunal assessed if there was any violation of constitutional rights in the non-entry decision of the Zurich Higher Court.
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KI-generiertThe appeal, which was deemed obviously inadmissible and inadequately reasoned, was not adjudicated upon under this provision.
Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_98/2022
Urteil vom 2. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch das Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 (RT220106-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Gossau - gestützt auf drei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen für ausstehende Gerichtskosten - definitive Rechtsöffnung für Fr. 455.--, Fr. 300.-- und Fr. 200.--, je nebst Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Dagegen - sowie gegen zwei weitere Beschlüsse (dazu Verfahren 5D_97/2022 und 5D_99/2022) - hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung fehlt. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einem Rundumschlag gegen einzelne Personen und die Behörden. Zudem stellt die Beschwerdeführerin Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen und damit unzulässig sind (Aufhebung von weiteren, nicht konkret bezeichneten Entscheiden; Löschung von Betreibungen und Grundbucheinträgen; Rückzahlung von Geldbeträgen; etc.). Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg