Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_98/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal on Tax Assessment Suspension Denied Due to Jurisdictional Threshold and Lack of Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5D_98/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who was subject to a legal proceeding initiated by the Regional Court of Bern-Mittelland for unpaid back taxes and penalties amounting to CHF 5,612.85, resulting in the granting of definitive legal enforcement against him. The debtor appealed to the Bernese Higher Court, arguing that the relevant tax assessment decisions were not final and requested a suspension of the proceedings until the Tax Appeals Commission reached a decision on the assessments up to 2017. The Higher Court set a deadline for the payment of court costs and denied the suspension request, stating that the enforceability of the legal enforcement document must be addressed substantively in the appeal decision, not through suspension. The debtor then filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking approval for the suspension request.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Tax Assessment Suspension Denied Due to Jurisdictional Threshold and Lack of Constitutional Claim: The debtor appealed to the Bernese Higher Court, arguing that the relevant tax assessment decisions were not final and requested a suspension of the proceedings until the Tax Appeals Commission reached a decision on the assessments up to 2017. The Higher Court set a deadline for the payment of court costs and denied the suspension request, stating that the enforceability of the legal enforcement document must be addressed substantively in the appeal decision, not through suspension. The debtor then filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking approval for the suspension request.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld Zuständigkeitsfragen Rechtsvorschlag Sistierung des Steuerbezugs vorläufige Vollstreckbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The main procedural basis for refusing to enter a decision on the appeal due to insufficient justification, applied in the dispositive by the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_98/2021

Urteil vom 17. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und Kirchgemeinde,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. April 2021 (ZK 21 179).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 19. März 2021 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland in der gegen den Schuldner A.________ für rechtskräftige Nachsteuern und Hinterziehungsbusse 2020 eingeleiteten Betreibung für Fr. 5'612.85 definitive Rechtsöffnung.

Hiergegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Er machte geltend, die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und rechtskräftigen Entscheide würden nicht vorliegen, und verlangte sinngemäss Sistierung, bis die Steuerrekurskommission über die Veranlagung bis zum Jahr 2017 entschieden habe.

Mit Verfügung vom 12. April 2021 setzte das Obergericht Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und wies das Sistierungsgesuch ab mit der Begründung, über die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sei nicht im Rahmen einer Sistierung, sondern als materielle Frage für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Beschwerdeentscheid zu befinden.

Dagegen hat A.________ am 12. Mai 2021 bei Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Sistierungsgesuch sei gutzuheissen.

Erwägungen:

1. Angesichts des weniger als Fr. 30'000.-- betragenden Streitwertes steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG ).

Im Übrigen ist kein Endentscheid, sondern eine abweisende Sistierungsverfügung und damit ein Zwischenentscheid angefochten. Dieser ist nur ausnahmsweise unter den eingeschränkten Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig beim Bundesgericht anfechtbar, wobei diese im Einzelnen darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

2. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten wird weder explizit noch implizit geltend gemacht und es werden auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal keine Auseinandersetzung mit der (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheides erfolgt. Nur der Vollständigkeit halber sei überdies festgehalten, dass es im Verfahren vor der Steuerrekurskommission offenbar um den Wert bzw. die Bewertung des Grundstückes Wichtrach-GBB-1038 für die Jahre 2010 bis 2016 geht; inwiefern dies in Zusammenhang mit der vorliegend betriebenen Forderung stehen soll, wird nicht erwähnt, geschweige denn dargetan.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli