Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_98/2015 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Definitive Order for Debt Based on Tax Assessment Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_98/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which rejected their appeal regarding the definitive legal opening of a claim for back taxes amounting to CHF 19,977, along with interest and costs. The complainant argued that there were issues related to statute of limitations and the application of tax laws, but the court specified that the correctness of the tax assessment could not be challenged in the context of the legal opening process. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to hear the case. The complainant was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Definitive Order for Debt Based on Tax Assessment Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant argued that there were issues related to statute of limitations and the application of tax laws, but the court specified that the correctness of the tax assessment could not be challenged in the context of the legal opening process. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to hear the case. The complainant was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Steuerschulden Betreibungskosten Vollstreckung der Steuerveranlagung Streitwert Kostenfestsetzung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_98/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Thurgau, Politische Gemeinde U.________, Primarschule U.________, Sekundarschule V.________,

vertreten durch das Steuerkassieramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 8. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 19'977.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 8. Mai 2015 erwog, gemäss dem vorinstanzlichen Urteil beruhe die Betreibungsforderung auf einer rechtskräftigen Nachsteuerverfügung samt Schlussrechnung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, das Nachsteuerverfahren sei vor Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist eingeleitet worden, ebenso wenig sei die 5-jährige Bezugsverjährung eingetreten, die inhaltliche Richtigkeit der Nachsteuerverfügung dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verjährung würden vor Obergericht in keiner Weise beanstandet, das von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer finde keine Anwendung, weil es um Staats- und Gemeindesteuern gehe,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann