Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_97/2022 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint on Dismissal of Late Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_97/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision by the Zurich District Court, which granted the Condominium Owners' Association a definitive legal release to collect outstanding party compensation from the individual, amounting to CHF 4,703.90 plus interest. The appeal was dismissed by the Zurich Cantonal Court due to lateness, prompting the individual to further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The key issue at this stage is whether the Cantonal Court violated constitutional rights by rejecting the appeal for being late. The individual's complaint did not sufficiently demonstrate how constitutional rights were violated and extended requests beyond the scope of the current proceedings, resulting in the Federal Tribunal finding the appeal inadmissible and procedurally deficient.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Constitutional Complaint on Dismissal of Late Appeal for Insufficient Substantiation: The appeal was dismissed by the Zurich Cantonal Court due to lateness, prompting the individual to further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The key issue at this stage is whether the Cantonal Court violated constitutional rights by rejecting the appeal for being late. The individual's complaint did not sufficiently demonstrate how constitutional rights were violated and extended requests beyond the scope of the current proceedings, resulting in the Federal Tribunal finding the appeal inadmissible and procedurally deficient.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Schuldtilgung Streitwert Rechtsfähigkeit Kognitionsbefugnis Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal through the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_97/2022

Urteil vom 2. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Selina Grass,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 (RT220105-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Gossau - gestützt auf Entscheide des Kantons- und des Kreisgerichts St. Gallen für ausstehende Parteientschädigungen - definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'703.90 nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen - sowie gegen zwei weitere Beschlüsse (dazu Verfahren 5D_98/2022 und 5D_99/2022) - hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung fehlt. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einem Rundumschlag gegen einzelne Personen und die Behörden. Zudem stellt die Beschwerdeführerin Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen und damit unzulässig sind (Aufhebung von weiteren, nicht konkret bezeichneten Entscheiden; Löschung von Betreibungen und Grundbucheinträgen; Rückzahlung von Geldbeträgen; etc.). Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg