Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_97/2012 KI-generiert

Subsidiary Constitutional Appeal Dismissed for Unpaid Advance and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5D_97/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court, which refused to address her appeal related to a definitive order of legal opening. The ruling in question arose after the complainant failed to pay a required advance fee within the specified deadline, leading to the dismissal of her complaint for lack of compliance. The federal court noted that the complainant's submission did not adequately address the relevant legal considerations raised by the cantonal court, particularly in relation to the alleged violation of constitutional rights. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and her request for free legal aid was denied due to the lack of merit in her case. Additionally, she was instructed to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Subsidiary Constitutional Appeal Dismissed for Unpaid Advance and Insufficient Argumentation: The ruling in question arose after the complainant failed to pay a required advance fee within the specified deadline, leading to the dismissal of her complaint for lack of compliance. The federal court noted that the complainant's submission did not adequately address the relevant legal considerations raised by the cantonal court, particularly in relation to the alleged violation of constitutional rights. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and her request for free legal aid was denied due to the lack of merit in her case. Additionally, she was instructed to bear the court costs.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge nicht geleisteter Kostenvorschuss Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzliche Grundlage nicht-administrative Streitigkeit Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the decision not to enter upon the administrative appeal due to insufficient reasoning by the appellant.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as part of the procedural grounds (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG) for the non-admission, which automatically triggers the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to the hopeless nature of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_97/2012

Urteil vom 12. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch das Kantonsgericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. April 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. April 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 100.--) nicht eingetreten ist,

in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist beantragt, weil für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 148 ZPO nicht das Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig wäre,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 25. April 2012 erwog, mit Verfügung vom 21. März 2012 sei der Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist zur Vorschusszahlung von Fr. 300.-- angesetzt worden, diese Verfügung sei der Beschwerdeführerin am 29. März 2012 zugestellt worden, innerhalb der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, eine Nachfrist von "minimal 6 Monaten" zu fordern und die (vorausgegangene, nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 25. April 2012 bildende) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit als diskriminierend zu bezeichnen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. April 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann