Creditor Enforcement Against Debtor Based on Loss Certificate; Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court, which granted a provisional opening of legal proceedings based on a debt acknowledgment related to a monetary claim. The claimant contested this decision, challenging the validity of the debt but failed to substantiate claims of constitutional rights violations as required. The court determined that the complaint did not adequately address the reasoning of the lower court, thus leading to a dismissal of the appeal. The claimant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Creditor Enforcement Against Debtor Based on Loss Certificate; Appeal Dismissed for Procedural Defects: The claimant contested this decision, challenging the validity of the debt but failed to substantiate claims of constitutional rights violations as required. The court determined that the complaint did not adequately address the reasoning of the lower court, thus leading to a dismissal of the appeal. The claimant was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required constitutional grounds and reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_97/2009
Urteil vom 24. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug (Einzelrichter).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2009 des Zuger Kantonsgerichts, das der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 450.35 erteilt hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht in der angefochtenen Verfügung erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem (von der Beschwerdegegnerin unter ihrer damaligen Firma A.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer erwirkten) Pfändungsverlustschein über Fr. 450.35, der Verlustschein gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel ( Art. 149 Abs. 2 SchKG ), der Beschwerdeführer mache keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen nach Art. 82 SchKG glaubhaft, weshalb für den erwähnten Betrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass er auch nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, die Zustellung von Lieferscheinen und Verträgen zu beantragen, die (durch einen Pfändungsverlustschein ausgewiesene) Forderung zu bestreiten und zu behaupten, die Beschwerdegegnerin (unter ihrer heutigen und früheren Firma) nicht zu kennen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann