Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_96/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Subsidiary Constitutional Complaint on Debt Enforcement Locus Standi Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5D_96/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint brought before a Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Aargau Cantonal Court, which had dismissed a previous complaint related to the definitive legal enforcement of a debt amounting to CHF 17,029. The complainant argued against the initial ruling, but the cantonal court found that the arguments presented were insufficient and did not meet the necessary criteria for addressing the merits of the case. Consequently, the Federal Tribunal addressed the procedural aspects of the complaint, highlighting the lack of detailed justification regarding the alleged violations of constitutional rights, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Subsidiary Constitutional Complaint on Debt Enforcement Locus Standi Due to Procedural Deficiencies: The complainant argued against the initial ruling, but the cantonal court found that the arguments presented were insufficient and did not meet the necessary criteria for addressing the merits of the case. Consequently, the Federal Tribunal addressed the procedural aspects of the complaint, highlighting the lack of detailed justification regarding the alleged violations of constitutional rights, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung verfassungsmässige Anforderung Klagebefugnis Verfahrensrechte Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Constitutional Appeal must not be admitted due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_96/2016

Urteil vom 10. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Gerichtskasse Zofingen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 17'029.-- nebst Zins abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 2. Mai 2016 erwog, soweit die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen nicht genügten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, zu Recht sei die Vorinstanz auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel (rechtskräftige Urteile und Entscheide) nicht eingegangen, die Bekanntgabe der Urteile der oberen Gerichtsinstanzen an die unteren Instanzen sei ebenso wenig zu beanstanden wie das auf einen (im Vergleich zum Betreibungsbegehren) niedrigeren Betrag lautende Rechtsöffnungsbegehren, schliesslich habe der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren erhalten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 2. Mai 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer (entgegen seinem Antrag auf Kostenverzicht) kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann