Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_96/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Constitutional Complaint on Debt Claim Threshold

Geschäftsnummer 5D_96/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a ruling from a cantonal court, which had dismissed her application for provisional legal enforcement regarding a monetary claim due to a lack of adequate legal basis. The cantonal court found that there was no valid title for the legal enforcement sought. The constitutional complaint was examined under specific legal provisions, and the Supreme Court concluded that the complaint was inadmissible as it did not sufficiently address the decisions of the cantonal court or demonstrate violations of constitutional rights. Consequently, the Supreme Court determined not to proceed with the complaint and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Constitutional Complaint on Debt Claim Threshold: The cantonal court found that there was no valid title for the legal enforcement sought. The constitutional complaint was examined under specific legal provisions, and the Supreme Court concluded that the complaint was inadmissible as it did not sufficiently address the decisions of the cantonal court or demonstrate violations of constitutional rights. Consequently, the Supreme Court determined not to proceed with the complaint and imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Patentanspruch vereinfachtes Verfahren Betreibungsforderung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on the non-entry into the merits (non-admission) of the constitutional appeal due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant who lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_96/2015

Urteil vom 11. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung der provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 8. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung u.a. ihres Rechtsöffnungsbegehrens (für Fr. 1'208.55 nebst Zins und Kosten) mangels Rechtsöffnungstitels abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 8. Mai 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für das Begehren auf Zusprechung einer Genugtuung gilt,

dass ferner die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 8. Mai 2015 erwog, neue Anträge und die in Aussicht gestellten Urkunden könnten im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, der Zahlungsbefehl führe als Schuldnerin ausschliesslich C.________ auf, ein von dieser unterschriebenes Schriftstück befinde sich nicht in den Akten, eine Schuldanerkennung im Sinne eines Rechtsöffnungstitels liege nicht vor,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann