Constitutional Complaint Regarding Stay of Execution Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding the issuance of a definitive enforcement order for a financial claim. The complainant challenged the court's ruling that rejected his appeal against the enforcement order on the grounds that the initial complaint did not meet formal requirements, including lack of explicit legal requests and insufficient justification. The Federal Tribunal found the constitutional complaint inadmissible due to the apparent failure to adequately demonstrate how constitutional rights had been violated, ultimately dismissing the appeal and imposing court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Regarding Stay of Execution Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant challenged the court's ruling that rejected his appeal against the enforcement order on the grounds that the initial complaint did not meet formal requirements, including lack of explicit legal requests and insufficient justification. The Federal Tribunal found the constitutional complaint inadmissible due to the apparent failure to adequately demonstrate how constitutional rights had been violated, ultimately dismissing the appeal and imposing court costs on the complainant.
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KI-generiertUsed in the final order to declare the constitutional appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_96/2014
Urteil vom 10. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juni 1014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechts-öffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'700.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 5 BGG zur Unterzeichnung seiner Eingabe aufzufordern,
dass nämlich in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 16. Juni 2014 erwog, die kantonale Beschwerde entspreche den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht, sie enthalte weder explizite Rechtsbegehren noch eine Begründung, insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, im Übrigen wären die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beilagen wegen des Novenverbots ohnehin unbeachtlich gewesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 16. Juni 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann