Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_96/2012 KI-generiert

Interest Enforcement Without Explicit Judgment Inclusion

Geschäftsnummer 5D_96/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court, which had rejected their request for free legal aid in a legal proceeding concerning debt collection. The cantonal court deemed the request without merit, indicating that a definitive title for collecting interest was not established in the original claims, thus classifying the demand as hopeless. The party appealed to the federal court, arguing for the infringement of constitutional rights. However, upon review, the federal court found that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the necessary criteria for a constitutional complaint, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Interest Enforcement Without Explicit Judgment Inclusion: The cantonal court deemed the request without merit, indicating that a definitive title for collecting interest was not established in the original claims, thus classifying the demand as hopeless. The party appealed to the federal court, arguing for the infringement of constitutional rights. However, upon review, the federal court found that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the necessary criteria for a constitutional complaint, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verzugszinsen Betreibungsforderung Vollstreckung Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_96/2012

Urteil vom 8. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gerichtspräsident von Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich wegen Aussichtslosigkeit erfolgte Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (in einem Rechtsöffnungsverfahren) abgewiesen hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und (entgegen der Auffassung der Bescherdeführerin) mangels Darlegung und Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 17. April 2012 erwog, sei eine Zinsforderung im Rechtsöffnungstitel selbst nicht ausgewiesen, so liege dafür nach herrschender Auffassung auch kein Rechtsöffnungstitel vor, für Zinsforderungen werde nur Rechtsöffnung erteilt, wenn der Verzugszins gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht werde und es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handle, im vorliegenden Fall verlange die Beschwerdeführerin Rechtsöffnung für Verzugszinse aus Forderungen gemäss zwei deutschen Urteilen, die unabhängig von den Hauptforderungen geltend gemachten Zinsen seien in diesen Urteilen jedoch nicht ausgewiesen, weshalb mangels eines definitiven Rechtsöffnungstitels keine Rechtsöffnung gewährt werden könne, ausserdem fehle es auch an der zweiten Voraussetzung, bei der Verzugszinsforderung handle es sich nämlich nicht um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag, die erste Instanz habe das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Recht als aussichtslos qualifiziert und dieser die unentgeltliche Rechtspflege ebenso zu Recht verweigert,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (ungeachtet ihres pauschalen Willkürvorwurfs) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, obgleich sie bereits im bundesgerichtlichen Urteil 5D_101/2010 vom 23. September 2010 einlässlich auf die erwähnten Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht worden ist,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann