Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_96/2010 KI-generiert

Tax Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_96/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a judgment from the Cantonal Court of Freiburg dated May 26, 2010. The appellant contested the decision that denied her appeal against a definitive opening of legal proceedings for the payment of outstanding taxes totaling CHF 20,445.65. The Cantonal Court found that the appellant had not submitted a properly substantiated appeal and confirmed that the tax demand was based on a legally binding assessment that had been communicated to her. The Federal Tribunal, taking into account the requirements for constitutional complaints, concluded that the appellant did not sufficiently demonstrate any violation of her constitutional rights and thus decided not to enter into the complaint, while also denying her request for free legal assistance due to the unlikelihood of her success. Additionally, the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint: The appellant contested the decision that denied her appeal against a definitive opening of legal proceedings for the payment of outstanding taxes totaling CHF 20,445.65. The Cantonal Court found that the appellant had not submitted a properly substantiated appeal and confirmed that the tax demand was based on a legally binding assessment that had been communicated to her. The Federal Tribunal, taking into account the requirements for constitutional complaints, concluded that the appellant did not sufficiently demonstrate any violation of her constitutional rights and thus decided not to enter into the complaint, while also denying her request for free legal assistance due to the unlikelihood of her success. Additionally, the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuerschulden Zulassung der Zwangsvollstreckung Kirchensteuer Geldschuld verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in order 1 as the basis for declaring the constitutional appeal inadmissible due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in order 2 to reject the application for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in order 3 to impose court costs on the appellant, as she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_96/2010

Urteil vom 2. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Freiburg,

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 26. Mai 2010.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2010 des Kantonsgerichts Freiburg, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 20'445.65 (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer 2008) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Urteil vom 26. Mai 2010 erwog, eine rechtsgenüglich begründete Berufungsschrift habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen müsste die Berufung unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Richters, wonach sich die Rechtsöffnungsforderung auf eine rechtskräftige, auch der Beschwerdeführerin (als von Gesetzes wegen solidarisch haftender Steuerschuldnerin) zugestellte Veranlagungsverfügung stütze, abgewiesen werden, schliesslich hätte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden können,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass sie erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann