Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_95/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal on Tax Execution Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_95/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision related to tax obligations made by the Regional Court Bern-Mittelland. The initial ruling granted the Swiss Confederation, acted through the Canton of Bern, the definitive legal order for the complainant to pay a sum related to taxes. The complainant opposed this order on the grounds of experiencing personal dishonor and critiqued the federal government's service to the populace. The appeal to the Federal Tribunal followed the non-consideration of his rationale by the Bernese Upper Court due to inadequate grounds. The case encompasses the complainant's arguments for tax exemption and a broader critique which aligns with viewpoints from sovereign citizen movements, but the Tribunal identified the complaint was insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal on Tax Execution Dismissed for Insufficient Substantiation: The initial ruling granted the Swiss Confederation, acted through the Canton of Bern, the definitive legal order for the complainant to pay a sum related to taxes. The complainant opposed this order on the grounds of experiencing personal dishonor and critiqued the federal government's service to the populace. The appeal to the Federal Tribunal followed the non-consideration of his rationale by the Bernese Upper Court due to inadequate grounds. The case encompasses the complainant's arguments for tax exemption and a broader critique which aligns with viewpoints from sovereign citizen movements, but the Tribunal identified the complaint was insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Streitwert Anwaltskosten Rechtsvorschlag verfassungsrechtliche Rügen Versäumnis des Steuerpflichtigen mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs for this outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_95/2023

Urteil vom 26. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch den Kanton Bern, dieser handelnd

durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Steuerverwaltung Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. April 2023

(ZK 23 106).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx (recte wohl: yyy) des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'271.-- nebst Zinsen, Busse und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. April 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer führt aus, weshalb er nicht bereit ist, Steuern zu zahlen (er habe in den letzten drei Jahren schwere Entehrung erfahren; der Bundesrat arbeite nicht für das Volk; etc.) und er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin seinem Steuerbefreiungsantrag nicht stattgegeben habe. Die Ausführungen stammen im Wesentlichen aus dem Umfeld von Staatsverweigererbewegungen. Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Auch mit den Eventualerwägungen zur fehlenden mündlichen Verhandlung und zur Begründungspflicht setzt er sich nicht auseinander. Die Berufung auf die Präambel der Bundesverfassung genügt den Rügeanforderungen nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg