Appeal Dismissed: Debt Enforcement Below Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a legal challenge with the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Cantonal Court of Graubünden, which denied his appeal against a definitive legal opening for a debt collection of 430 Swiss Francs. The Regional Court of Viamala had earlier granted this legal opening against him in a debt collection proceeding. The complainant contested the court's imposition of court costs and the denial of his request for free legal aid. He argued that he should be granted free legal aid as he was incarcerated and lacked sufficient income. The Cantonal Court dismissed his appeal, finding the claims unsubstantiated, and also denied his request for free legal aid. The complainant subsequently raised the matter to the Federal Tribunal, including additional allegations about courtroom conduct and alleged judicial errors. However, his arguments were deemed insufficiently substantiated to constitute a breach of constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed: Debt Enforcement Below Threshold: The Regional Court of Viamala had earlier granted this legal opening against him in a debt collection proceeding. The complainant contested the court's imposition of court costs and the denial of his request for free legal aid. He argued that he should be granted free legal aid as he was incarcerated and lacked sufficient income. The Cantonal Court dismissed his appeal, finding the claims unsubstantiated, and also denied his request for free legal aid. The complainant subsequently raised the matter to the Federal Tribunal, including additional allegations about courtroom conduct and alleged judicial errors. However, his arguments were deemed insufficiently substantiated to constitute a breach of constitutional rights.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
The request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected because the appeal was obviously hopeless.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
No compensation was awarded to the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_95/2021
Urteil vom 7. Juni 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Graubünden,
vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 14. April 2021 (KSK 21 5).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 erteilte das Regionalgericht Viamala dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes der Region Viamala die definitive Rechtsöffnung für Fr. 430.--. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 14. April 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
Gegen diesen Entscheid (sowie zwei weitere; dazu Verfahren 5D_71/2021 und 5D_96/2021) hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021 (Poststempel) Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer behauptet jedoch das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.). Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob ihm prinzipiell in allen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, da er in der JVA zuwenig verdiene und draussen alles verloren habe. Diese Frage stellt sich überhaupt nicht (und der entsprechende Antrag ist unzulässig), da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahren separat geprüft werden muss. Was den Einzelfall angeht, so kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege genauso gut im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde beurteilt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV ). Auch die übrigen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (z.B. ob die Resozialisierung wichtiger sei als die Betreibung) sind nicht grundsätzlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das Verhalten der Finanzverwaltung Graubünden. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für die Entgegennahme einer allfälligen Strafanzeige ist das Bundesgericht nicht zuständig.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Regional- und dem Kantonsgericht zahlreiche Fehler und mangelnde Qualität vor. Er bezieht sich dabei - abgesehen von den angeblichen inhaltlichen Mängeln (dazu unten E. 3.3 ff.) - auf Schreibfehler und falsche Angaben (Daten, Prozessnummern). Er verlangt vom Bundesgericht eine Überprüfung, wieviele Fehler ein Entscheid haben dürfe.
Der Entscheid des Regionalgerichts ist vor Bundesgericht nicht Anfechtungsobjekt (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Auf Kritik daran ist nicht einzutreten. Gegenüber dem kantonsgerichtlichen Entscheid fehlt eine Rüge, inwieweit einzelne Versehen eine Verfassungsverletzung darstellen sollen.
3.3. Das Kantonsgericht ist auf ein Ausstandsgesuch gegen das Kantonsgericht nicht eingetreten. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde seien grundsätzlich nicht zulässig. Der Beschwerdeführer erblicke den Ausstandsgrund darin, dass das Kantonsgericht ein früheres Urteil "in gröbster Missachtung der fundamentalsten Beschuldigtenreche" gefällt habe, und in den "bekannten Skandalen um das Kantonsgericht". Dies genüge den Substanziierungsanforderungen nicht.
Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Laie nicht wissen können, dass sich das Ausstandsgesuch auf einzelne Mitglieder beziehen müsse. Für ihn sei klar gewesen, dass es sich auf die behandelnden Richter und Richterinnen beziehe. Inwieweit dieses Vorbringen etwas am kantonsgerichtlichen Ergebnis ändern soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere macht er nicht geltend, Ausstandsgründe vorgebracht zu haben, die sich auf den - als Einzelrichter amtenden - Kantonsrichter Bergamin bezogen hätten. Neu sieht er einen Ausstandsgrund gegen Kantonsrichter Bergamin in den vielen Fehlern des Kantonsgerichts. Inwieweit einzelne Kanzleiversehen einen Ausstandsgrund darstellen sollen, legt er nicht dar. Ebenso wenig legt er dar, inwieweit die angeblichen inhaltlichen Fehler einen Ausstandsgrund begründen sollen. Ausstandsgründe gegen Regionalrichterin Strässler wären sodann spätestens vor Kantonsgericht geltend zu machen gewesen.
3.4. Der Beschwerdeführer verlangt zu prüfen, ob ein Gefängnisinsasse in einer Justizvollzugsanstalt betrieben werden kann. Soweit er damit auf die Frage nach der Zuständigkeit des Regionalgerichts Viamala anspielen sollte, übergeht er, dass er vor Kantonsgericht diesbezüglich zwar einen Antrag gestellt, diesen aber nicht begründet hat, weshalb das Kantonsgericht darauf nicht eingetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt zu prüfen, ob die Resozialisierung der Betreibung nicht entgegenstehe, ist darauf hinzuweisen, dass Fragen zur Zulässigkeit der Betreibung grundsätzlich nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sind. Hiefür wäre Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG zu erheben.
3.5. Der Beschwerdeführer verlangt eine andere Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Er macht geltend, er habe betreffend Zinsen und Gebühren überwiegend obsiegt. Den eingehenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu dieser Frage (insbesondere zur Behandlung der Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten, der Zinsforderung und der Umtriebsentschädigung) stellt der Beschwerdeführer bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne detailliert aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.
3.6. Was die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren angeht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde nach der kantonsgerichtlichen Beurteilung aussichtslos war. Die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 335-2020-66) war nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids und kann demnach nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.
4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg