Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_95/2017 KI-generiert

Debtor v. Social Security Equalization Fund (Constitutional Complaint on Low-Value Execution)

Geschäftsnummer 5D_95/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual who is self-employed and a social security compensation fund regarding the obligation to pay social insurance contributions for the year 2016. The lower court granted a definitive legal opening for a small claim of CHF 162.90, which the individual contested without success. After the court dismissed his appeal due to insufficient reasoning on his part and rejected his request for free legal aid, the individual appealed to the Federal Tribunal. However, the Tribunal found the appeal to be inadmissible due to a lack of substantial justification and dismissed it, further imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. Social Security Equalization Fund (Constitutional Complaint on Low-Value Execution): The lower court granted a definitive legal opening for a small claim of CHF 162.90, which the individual contested without success. After the court dismissed his appeal due to insufficient reasoning on his part and rejected his request for free legal aid, the individual appealed to the Federal Tribunal. However, the Tribunal found the appeal to be inadmissible due to a lack of substantial justification and dismissed it, further imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Ausgleichskasse Streitwert Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsaufschub Sozialbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the non-entry into the merits of the constitutional appeal in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_95/2017

Urteil vom 31. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 27. April 2017.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 erteilte das Kantonsgericht Zug der Ausgleichskasse Zug in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Steinhausen (nunmehr Betreibungsamt Zug) gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 162.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 141.40 seit 17. September 2016. Als Rechtsöffnungstitel diente eine Beitragsverfügung vom 1. Februar 2016, mit welcher der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für das Jahr 2016 zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet worden war.

Am 16. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Er verlangte sinngemäss, die Rechtsöffnung nicht zu erteilen. Am 22. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 27. April 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit damit verbundener Verfügung wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe in seiner kantonalen Beschwerde vorgebracht, das Kantonsgericht habe seine Einwendungen ignoriert. Vor Kantonsgericht hat er nach den obergerichtlichen Feststellungen um Erlass ersucht und geltend gemacht, die Ausgleichskasse lehne seine Lösungsvorschläge ab. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verkenne damit, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG zulässig seien. Er habe aber weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend gemacht. Mit seinem Begehren um Zahlungsaufschub müsse er sich an die Ausgleichskasse wenden. Die Beschwerde sei aussichtslos, so dass das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern sie verfassungswidrig sein sollen. Stattdessen strebt er den Aufschub weiterer Quartalsrechnungen der Ausgleichskasse an, wofür das Bundesgericht nicht zuständig ist. Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren überprüft werden, ob das System der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von Selbständigerwerbenden recht- oder zweckmässig ist und ob vorliegend Straftatbestände verwirklicht wurden. Soweit er geltend macht, ein Gesuch in seiner Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017 sei unbeantwortet geblieben, so betrifft dies offenbar das erstinstanztliche Verfahren. Entsprechende Rügen gegen die angeblich fehlende Beurteilung des Gesuchs wären vor Obergericht zu erheben gewesen.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (Stopp des Pfändungsvollzugs) wird damit gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg