Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_94/2023 KI-generiert

Appeal Concerning Denial of Stay Due to Unpaid Court Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_94/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the Canton of Zurich regarding a decision by the Obergericht des Kantons Zürich, which did not review his complaint due to non-payment of a required court fee advance. Initially, the Bezirksgericht Bülach had granted a definitive legal opening for debt enforcement in favor of the opponent against the plaintiff for a small monetary amount, plus interest. The plaintiff attempted to appeal this decision multiple times, including an unsuccessful appeal to the Swiss Federal Tribunal, but failed to fulfill procedural requirements such as court cost prepayments, leading to dismissal of his appeals. The plaintiff's assertions included challenging the tax debt and claims about his financial situation, but these were not adequately substantiated with respect to constitutional rights claims, according to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Concerning Denial of Stay Due to Unpaid Court Cost Advance: Initially, the Bezirksgericht Bülach had granted a definitive legal opening for debt enforcement in favor of the opponent against the plaintiff for a small monetary amount, plus interest. The plaintiff attempted to appeal this decision multiple times, including an unsuccessful appeal to the Swiss Federal Tribunal, but failed to fulfill procedural requirements such as court cost prepayments, leading to dismissal of his appeals. The plaintiff's assertions included challenging the tax debt and claims about his financial situation, but these were not adequately substantiated with respect to constitutional rights claims, according to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Vollstreckungsaufschub Zinszahlung Streitwert Haftkosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the constitutional appeal via simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 to dismiss the constitutional appeal via simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to assign court costs to the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_94/2023

Urteil vom 22. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. April 2023 (RT230005-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab und es setzte ihm eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Obergericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab und setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2023 erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5D_44/2023, 5D_45/2023 vom 13. März 2023). Mit Beschluss vom 6. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtsöffnungssache liegt weder beim angeschriebenen Bundesgerichtspräsidenten noch bei der "Organisation als Ganzes", wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, sondern bei der II. zivilrechtlichen Abteilung (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BGerR, SR 173.110.131).

3. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des Urteils 5D_44/2023, 5D_45/2023 vom 13. März 2023. Dieses Urteil ist rechtskräftig ( Art. 61 BGG ). Revisionsgründe macht er nicht geltend, so dass auf die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens zu verzichten ist.

4. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung und auch die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 7. März 2023 und auf Rechtsschriften an andere Instanzen verweist, ist darauf nicht einzugehen.

5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, nachdem er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, wenn er sich in abstrakter Weise auf Art. 29, 29a und 30 BV beruft. Nebst Ausführungen zu Sachverhalten, die nicht die Eintretensfrage betreffen (Bestreitung der Steuerschuld, Verrechnungseinrede etc.), äussert er sich erneut zu seiner AHV-Rente, die nicht ausbezahlt worden sei und sein einziges Einkommen gewesen wäre. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte er an das Obergericht richten müssen. Dass er dies getan und das Obergericht ein solches Gesuch übergangen hätte, macht er - wie bereits in der Beschwerde vom 7. März 2023 - nicht geltend. Im Übrigen ist die von ihm verlangte Auszahlung der AHV-Rente (und auch von anderen von ihm verlangten Geldern) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellt der Beschwerdeführer nicht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg