Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_94/2022 KI-generiert

Tax Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5D_94/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by a local court in Solothurn, which granted definitive legal enforcement (definitive Rechtsöffnung) to a municipality for unpaid local taxes from 2020 amounting to 6,957.45 Swiss Francs plus interest. After the Solothurn Cantonal Court dismissed the initial appeal due to insufficient substantiation, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant claimed constitutional rights violations, arguing on various grounds that he, as an income-generating individual, should not be liable for taxes, distinguishing himself from what he termed as a "Person." Additionally, he requested a power of attorney from the municipality's administrator, reflecting a belief that both the municipality and the canton were corporations, a viewpoint aligned with the appellant's unconventional worldview.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tax Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Claim: After the Solothurn Cantonal Court dismissed the initial appeal due to insufficient substantiation, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant claimed constitutional rights violations, arguing on various grounds that he, as an income-generating individual, should not be liable for taxes, distinguishing himself from what he termed as a "Person." Additionally, he requested a power of attorney from the municipality's administrator, reflecting a belief that both the municipality and the canton were corporations, a viewpoint aligned with the appellant's unconventional worldview.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuervollstreckung Gemeindesteuern verfassungsmässige Anforderung Urteilsvollstreckung Besteuerung der Gehälter Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering upon the merits (Nichteintreten) in the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_94/2022

Urteil vom 25. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 (ZKBES.2022.64).

Erwägungen:

1. Am 4. Mai 2022 erteilte das Richteramt Solothurn-Lebern der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn für die Gemeindesteuern 2020 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'957.45 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 10. Juni 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 per Post Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am gleichen Tag hat er auch per E-Mail Beschwerde erhoben.

2. Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail, d.h. ohne anerkannte elektronische Signatur, sind ungültig ( Art. 42 Abs. 4 BGG ). Auf die E-Mail-Eingabe ist demnach nicht einzugehen. Zu behandeln ist einzig die per Post versandte und eigenhändig unterzeichnete Beschwerde.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf verschiedene Normen der BV (u.a. Art. 8 Abs. 3, Art. 15, Art. 26, Art. 128), aus denen er ableitet, dass er als Mensch, der einen Lohn generiere, darauf keine Steuern bezahlen müsse (dies im Gegensatz zu einer "Person", die in seinem Fall jedoch nie Geld verdient habe). Er geht jedoch nicht darauf ein, dass das Obergericht seine kantonale Beschwerde für ungenügend begründet hielt. Zudem stellt er Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen (Aufhebung der Steuereinschätzung und des Zahlungsbefehls etc.) und damit unzulässig sind. Soweit er die Vorlage einer Vollmacht für den Gemeindeverwalter der Beschwerdegegnerin verlangt, hätte er dies bereits im kantonalen Verfahren tun müssen. Allerdings scheint dieser Antrag nicht Ausdruck eines ernsthaften Anliegens zu sein, sondern auf die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung zurückzuführen zu sein, wonach die Beschwerdegegnerin und der Kanton Solothurn Firmen seien.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg