Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_94/2018 KI-generiert

Creditor Seeks Lifting of Stay for Maintenance Arrears; Federal Supreme Court Dismisses Appeal.

Geschäftsnummer 5D_94/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over a provisional debt enforcement request in Switzerland. B.A. initiated proceedings against A.A. to obtain the provisional enforcement for an amount of CHF 2,070, representing outstanding adult maintenance payments for September to November 2017, along with interest and additional costs. Initially, the Dorneck-Thierstein court denied the request, but B.A. successfully appealed to the Cantonal Court of Solothurn, which granted the provisional enforcement. Subsequently, A.A. brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Creditor Seeks Lifting of Stay for Maintenance Arrears; Federal Supreme Court Dismisses Appeal: B.A. initiated proceedings against A.A. to obtain the provisional enforcement for an amount of CHF 2,070, representing outstanding adult maintenance payments for September to November 2017, along with interest and additional costs. Initially, the Dorneck-Thierstein court denied the request, but B.A. successfully appealed to the Cantonal Court of Solothurn, which granted the provisional enforcement. Subsequently, A.A. brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Unterhaltsrückstände verfassungsmässige Anforderung Betreibungsferien Recht auf Besitzkehrung Konkursforderung Nichtleistung der Mietzinskaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht.
Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m
Dass dessen ungeachtet die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 439 E.
Art. 116 BGG
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ).
Art. 117 i.V.m
Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 571 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appeal was not entertained, thus the court costs are imposed on the appellant based on this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained, thus the court costs are imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_94/2018

Urteil vom 29. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. April 2018 (ZKBES.2018.46).

Sachverhalt:

A. B.A.________ ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 26. Januar 2018 in der gegen A.A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Thierstein um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'070.-- (Volljährigenunterhalt für die Monate September bis November 2017, Fehlbetrag von monatlich Fr. 690.--) nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30.

B. Mit Urteil vom 2. März 2018 wies das Richteramt das Rechtsöffnungsbegehren ab.

C. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von B.A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 30. April 2018 gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'070.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 (Postaufgabe) ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht. Dass dessen ungeachtet die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442). Ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 113 ff. BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift, in welcher sich der Beschwerdeführer auch bloss sinngemäss an keiner Stelle über die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beschwert, nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, eine Verletzung von Bundesrecht so zu begründen, wie es in einem appellatorischen Verfahren, wo dem Gericht freie Prüfungsbefugnis zusteht, genügte, nicht hingegen in einem auf die Beurteilung von Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen beschränkten Verfahren ( BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).

2. Auf die Eingabe vom 23. Mai 2018 kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Buss