Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_94/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Complaint on Debt Enforcement as Inadmissible and Abusive

Geschäftsnummer 5D_94/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a constitutional complaint was filed against a ruling by the Zurich Court of Appeals concerning a definitive legal remedy in a debt collection matter. The appellant contested the court's dismissal of their requests, including challenges regarding the impartiality of judges and the legality of certain procedures during the legal proceedings. The Zurich Court had previously decided on the legality of the debt collection process and dismissed claims made by the appellant about procedural violations. The Federal Tribunal evaluated the admissibility of the complaint and noted that it lacked sufficient grounds and justification, concluding that the appellant's complaints were either baseless or unrelated to the issue at hand.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Complaint on Debt Enforcement as Inadmissible and Abusive: The appellant contested the court's dismissal of their requests, including challenges regarding the impartiality of judges and the legality of certain procedures during the legal proceedings. The Zurich Court had previously decided on the legality of the debt collection process and dismissed claims made by the appellant about procedural violations. The Federal Tribunal evaluated the admissibility of the complaint and noted that it lacked sufficient grounds and justification, concluding that the appellant's complaints were either baseless or unrelated to the issue at hand.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensmissbrauch Ausstandsbegehren Recht auf einen Verteidiger Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_100/2015
Appellant v. Recusal Challenges Dismissed for Timeliness and Procedural Defects
1B_130/2015
dass ferner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung ihrer Eingabe mit den bundesgerichtlichen Verfahren 1B_100/2015 und 1B_130/2015 abzuweisen ist, weil diese Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind und ausserdem strafrechtliche Entscheide betreffen,
BGE 133 II 396
Bidder's Appeal Dismissed for Inadmissibility in Public Procurement Review
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited as the basis for declining to enter a decision on the appeal due to formal deficiencies and abuse of process (corresponding to points 4 and the reasoning leading up to it).

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG as the procedural basis for declining to enter a decision on the constitutional appeal.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited as the reason why the request for recusation of the presiding Federal Judge was dismissed.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as a justification for finding the constitutional appeal inadmissible due to being filed for the purpose of delaying enforcement.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for denying the petitioner's request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_94/2015

Urteil vom 10. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 27. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss und das Urteil vom 27. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. auf Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist bzw. diese abgewiesen hat und deren Beschwerde gegen die (durch das Bezirksgericht Uster erteilte) definitive Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 16'013.-- nebst Zins und Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass sich das sinngemässe Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, zumal dessen Mitwirkung in früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG ),

dass ferner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung ihrer Eingabe mit den bundesgerichtlichen Verfahren 1B_100/2015 und 1B_130/2015 abzuweisen ist, weil diese Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind und ausserdem strafrechtliche Entscheide betreffen,

dass für die Beurteilung der vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend Rechtsöffnung die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 lit. c Bundesgerichtsreglement SR 173.110.131),

dass das weitere Gesuch der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung durch einen Anwalt abzuweisen ist, weil die Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) nicht verbessert werden kann,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils vom 27. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 erwog, die Zustellung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids während der Betreibungsferien mache diesen nicht nichtig, sondern habe lediglich einen Aufschub der Rechtswirksamkeit zur Folge gehabt, auf das pauschale Ausstandsbegehren gegen das Bezirksgericht "in corpore" sei nicht einzutreten, das Ausstandsbegehren gegen einen einzelnen Bezirksrichter erweise sich mangels nachvollziehbarer Ausstandsgründe als unbegründet, die Unterzeichnung des Rechtsöffnungsentscheids durch den Gerichtsschreiber allein entspreche § 136 GOG, unzulässig, weil neu, sei die Behauptung des fehlenden Wohnsitzes in U.________,

dass das Obergericht weiter erwog, die inhaltliche Begründetheit des Rechtsöffnungstitels (betreffend Prozessentschädigung) dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, der Betreibungsbeamte habe der Beschwerdeführerin bereits im Zahlungsbefehl Frist zur Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 60 SchKG angesetzt, eine Verletzung dieser Bestimmung hätte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl rügen müssen, sie habe trotz ihrer Haft die Interessen im Rechtsöffnungsverfahren wahren können, zu Recht habe der Vorderrichter (mangels zulässiger Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ) die Rechtsöffnung erteilt und die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung sei nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Ausstand von Mitgliedern des Zürcher Obergerichts zu verlangen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Vorbringen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf frühere Eingaben zu verweisen und vorausgegangene bundesgerichtliche Urteile zu kritisieren,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2015 verletzt sein sollen,

dass schliesslich die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) dieser und nicht dem Bundesgericht obgelegen hätte, einen Anwalt mit der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerdeschrift zu beauftragen,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die restlichen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung wird abgewiesen.

4. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann