Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_94/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Debt Threshold

Geschäftsnummer 5D_94/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint lodged against a ruling by the Cantonal Court concerning a definitive legal opening for tax debts amounting to CHF 20,445.65 owed for the year 2008. The lower court had rejected the complainant's appeal against the initial decision that granted the legal opening, citing a lack of a properly reasoned appeal submission. The complainant's request for legal aid was also denied due to the likelihood of unsuccessful outcomes. Subsequently, the Federal Tribunal deemed the constitutional complaint inadmissible due to insufficient legal justification, resulting in the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Debt Threshold: The lower court had rejected the complainant's appeal against the initial decision that granted the legal opening, citing a lack of a properly reasoned appeal submission. The complainant's request for legal aid was also denied due to the likelihood of unsuccessful outcomes. Subsequently, the Federal Tribunal deemed the constitutional complaint inadmissible due to insufficient legal justification, resulting in the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Steuerschuld verfassungsmässige Schranken Restschuldbefreiung Steuerverfahren Steuerabzug vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the first order to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in the second order to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the third order to impose court costs on the appellant (the losing party).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_94/2010

Urteil vom 2. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Freiburg,

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Freiburg, Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 26. Mai 2010.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2010 des Kantonsgerichts Freiburg, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 20'445.65 (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer 2008) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Urteil vom 26. Mai 2010 erwog, eine rechtsgenüglich begründete Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen müsste die Berufung unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Richters, wonach sich die Rechtsöffnungsforderung auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung stütze und der Beschwerdeführer weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend mache, abgewiesen werden, schliesslich hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden können,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass er erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann