Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_93/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_93/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a complainant and a financial institution regarding a debt collection procedure. The district court had granted the financial institution a definitive opening for the recovery of an amount owed, which the complainant contested. After the complainant's appeal to the cantonal court was rejected, they escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal issued a ruling due to the complainant's failure to pay the required court fees, resulting in their appeal not being admitted for consideration and the request for a suspension of the decision becoming moot. The tribunal also ordered the complainant to bear the reduced court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The district court had granted the financial institution a definitive opening for the recovery of an amount owed, which the complainant contested. After the complainant's appeal to the cantonal court was rejected, they escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal issued a ruling due to the complainant's failure to pay the required court fees, resulting in their appeal not being admitted for consideration and the request for a suspension of the decision becoming moot. The tribunal also ordered the complainant to bear the reduced court costs.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Vollstreckungsentscheid Konkursverfahren Mietzinsausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to non-payment of the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry due to the failure to comply with the deadline for paying the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to refuse party compensation because the representative of the respondent was not authorized to act.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_93/2018

Urteil vom 9. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. April 2018 (2C 17 111).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 erteilte das Bezirksgericht Willisau der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'828.21 nebst Zins. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 3. April 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat um aufschiebende Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt und zu Stellungnahmen zu diesem Punkt aufgefordert. Im Namen der Beschwerdegegnerin hat die C.________ AG am 31. Mai 2018 um Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ersucht. Ebenfalls mit Verfügung vom 23. Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Sie hat diese Verfügung nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 ist der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis 21. Juni 2018 angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der Nichtbezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Auch diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin ist für ihre nunmehr gegenstandslos gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bereits deshalb nicht zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ), weil die C.________ AG zwar als Zustellungsdomizil der in Deutschland ansässigen Beschwerdegegnerin dienen mag ( Art. 39 Abs. 3 BGG ), sie aber in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht zur Parteivertretung vor Bundesgericht befugt ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg