Federal Court Dismisses Appeal on Procedural Costs for Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the cantonal court, which had dismissed the individual's appeal concerning the granting of definitive legal enforcement in a monetary matter. The dispute states a claim for costs related to legal proceedings, however, the cantonal court did not consider the complaint based on the lack of sufficient justification regarding alleged violations of constitutional rights. The Federal Tribunal examined the complaint and found that it did not adequately address the key points raised by the cantonal court, leading to the conclusion that there were insufficient grounds for the appeal, resulting in a dismissal of the complaint. Additionally, court costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Procedural Costs for Inadequate Substantiation: The dispute states a claim for costs related to legal proceedings, however, the cantonal court did not consider the complaint based on the lack of sufficient justification regarding alleged violations of constitutional rights. The Federal Tribunal examined the complaint and found that it did not adequately address the key points raised by the cantonal court, leading to the conclusion that there were insufficient grounds for the appeal, resulting in a dismissal of the complaint. Additionally, court costs were imposed on the individual.
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the appellant as the party that lost.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_93/2016
Urteil vom 24. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Thurgau,
vertreten durch Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Glarus (Präsident).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Glarus, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'350.-- (Verfahrenskosten) nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 19. Mai 2016 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen im Rechtsöffnungsentscheid nicht auseinander, sie mache weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der erstinstanzlichen Prüfungskompetenz von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend, mangels hinreichender Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sodann der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen seien, werde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre, gegenstandslos,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann