Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_93/2015 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal of Legal Aid in Execution Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer 5D_93/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal aid submitted by an individual challenging a prior court decision concerning the opening of bankruptcy proceedings for a specific debt amount. The individual’s application for free legal assistance was rejected by the Cantonal Court due to the perceived lack of merit in the complaint, which had been deemed unlikely to succeed. The court mandated the individual to pay a cost advance with a warning of dismissal for non-compliance. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint against this decision, but the court found that the complaint was inadmissible, as it failed to address the specific violations of constitutional rights as required by law, and did not sufficiently engage with the lower court's reasoning. Additionally, the court noted incidents of abusive litigation practices aimed at delaying enforcement actions. As a result, the court decided not to entertain the complaint and rejected the request for free legal aid, imposing costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Against Refusal of Legal Aid in Execution Proceedings Dismissed: The individual’s application for free legal assistance was rejected by the Cantonal Court due to the perceived lack of merit in the complaint, which had been deemed unlikely to succeed. The court mandated the individual to pay a cost advance with a warning of dismissal for non-compliance. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint against this decision, but the court found that the complaint was inadmissible, as it failed to address the specific violations of constitutional rights as required by law, and did not sufficiently engage with the lower court's reasoning. Additionally, the court noted incidents of abusive litigation practices aimed at delaying enforcement actions. As a result, the court decided not to entertain the complaint and rejected the request for free legal aid, imposing costs on the individual.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Nothilfe nach BV Rückzug des Rechtsbegehrens Leitverfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal for being inadmissible, insufficiently reasoned, or frivolous.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the main appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_93/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter, Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'900.-- nebst Zins) abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.-- innerhalb einer letzten Frist von 10 Tagen aufgefordert hat,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid sowie die vorausgegangene Betreibung anficht,

dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 24. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was insbesondere für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie für die Strafanzeigen gilt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 24. April 2015 erwog, dem Beschwerdeführer könne wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, ihm sei eine letzte Frist zur Vorschusszahlung anzusetzen, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 24. April 2015 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann