Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_93/2009 KI-generiert

Insufficient Substantiation in Constitutional Complaint Against Refusal of Debt Enforcement Review

Geschäftsnummer 5D_93/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision made by the cantonal court concerning the enforcement of a monetary claim. The complainant challenged the ruling that granted a definitive legal reopening for a payment of a specific sum, which the cantonal court rejected on procedural grounds, citing insufficient justification of the claims against the ruling. The federal tribunal noted that the complaint did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how the decision was unconstitutional. Consequently, the tribunal declined to entertain the complaint and dismissed a request for legal aid due to the lack of merit in the case. The complainant was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Insufficient Substantiation in Constitutional Complaint Against Refusal of Debt Enforcement Review: The complainant challenged the ruling that granted a definitive legal reopening for a payment of a specific sum, which the cantonal court rejected on procedural grounds, citing insufficient justification of the claims against the ruling. The federal tribunal noted that the complaint did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how the decision was unconstitutional. Consequently, the tribunal declined to entertain the complaint and dismissed a request for legal aid due to the lack of merit in the case. The complainant was also ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Parteianhörung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter judgment on the constitutional appeal due to insufficient reasoning regarding the alleged violation of constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_93/2009

Urteil vom 10. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Wallis, 1950 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2009 des Kantonsgerichts Wallis (Kassationsbehörde).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2009 des Kantonsgerichts Wallis, das auf Eingaben der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 374.05 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht Wallis im Entscheid vom 25. Juni 2009 erwog, trotz Aufforderung zur Nachreichung einer formgerechten Nichtigkeitsklage innert 30 Tagen genüge (wie bereits die erste Eingabe) auch die zweite Eingabe den Anforderungen nach Art. 229 ZPO /VS (u.a. klare und präzise Begründung der Willkür bezüglich der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung) nicht, weshalb androhungsgemäss auf die Eingaben nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen anzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Walllis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann